Führungszeugnis; Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Kurzbeschreibung
Wenn Sie ein erweitertes Führungszeugnis für eine Behörde oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie zuständigen Gemeinde vor Ort oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.
Beschreibung
Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde oder Meldebehörde (zum Beispiel Bürgerbüro) oder online im Portal des Bundesamts für Justiz beantragen (siehe "Online-Verfahren").
Wann brauchen Sie ein erweitertes Führungszeugnis?
Sie benötigen ein erweitertes Führungszeugnis, wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben dies verlangen oder wenn Sie:- eine Tätigkeit nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ausüben wollen,
- beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden,
- in einer Tätigkeit arbeiten, die direkten Kontakt zu Minderjährigen ermöglicht.
Wie können Sie es beantragen?
Persönliche Antragstellung bei der Gemeinde
- Bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
- Legen Sie eine schriftliche Aufforderung der Stelle vor, die von Ihnen das Führungszeugnis verlangt.
- Diese muss bestätigen, dass die Voraussetzungen von § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllt sind.
- Selbstständige können diese Bescheinigung selbst ausstellen.
- Antrag durch eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel Anwalt oder Anwältin) ist nicht möglich.
Online-Antrag beim Bundesamt für Justiz
- Sie benötigen einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
- Die Bescheinigung nach § 30a BZRG muss als Datei hochgeladen werden.
Antragstellung durch Behörden
Auch Behörden können ein erweitertes Führungszeugnis beantragen, wenn dies für ihre hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist (seit 1. Mai 2010).Ein direkter Antrag durch eine Behörde ist nur möglich, wenn:
- die betroffene Person das Zeugnis trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat oder
- die Person kein Interesse daran hat, das Führungszeugnis selbst vorzulegen, weil es negative Folgen für die betroffene Person hat und ihre Mitwirkung nicht zu erwarten ist.
Die Behörde muss der betroffenen Person auf Wunsch Einsicht in das Führungszeugnis geben.
Mehr zum Inhalt von erweiterten Führungszeugnissen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Voraussetzungen
- Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
- Die schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses oder, bei Selbstständigen, eine Bescheinigung der antragstellenden Person, sind für die Antragstellung notwendig.
Bearbeitungsdauer
2-3 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bzw. bei Selbständigen, die Bescheinigung der Antrag stellenden Person
- bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis, eID-Karte mit Inlandsadresse bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
Online-Verfahren
Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte mit Inlandsadresse oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes bzw. ein NFC-fähiges Smartphone,
- die AusweisApp und
- ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.
Kosten
13,00 EUR
Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z. B. Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird, besteht Gebührenfreiheit.
Bei einer elektronischen Antragstellung sind die Nachweise über das Vorliegen eines Grundes für die Gebührenbefreiung elektronisch zu erbringen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
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