Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie als Gewerbetreibende*r Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (zum Beispiel Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit
Wer benötigt eine Erlaubnis?
- Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Dies betrifft insbesondere Geschicklichkeitsspiele.
- Geschicklichkeitsspiel:
- Der Spieler kann durch Geschicklichkeit oder Wissen den Spielausgang mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflussen.
- Glücksspiel:
- Der Gewinn oder Verlust hängt überwiegend vom Zufall ab.
- Die Erlaubnis gilt nur für eine bestimmte Veranstaltung.
- Sie ist personen- und ortsgebunden.
- Natürliche und juristische Personen
- Personengesellschaften (OHG, KG): Jeder geschäftsführende*r Gesellschafter*in benötigt eine Erlaubnis; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditist*innen, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
- Juristische Personen (GmbH, AG): Die Erlaubnis wird der juristischen Person selbst erteilt.
- Spiele mit Gewinnmöglichkeiten sind erlaubnisfrei, wenn Warengewinne maximal 60 Euro wert sind.
- Vorab sollte bei der zuständigen Gemeinde geklärt werden, ob eine Erlaubnis erforderlich ist.
Voraussetzungen
- Sie benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts. Diese bestätigt, dass gegen Sie nichts vorliegt, was gegen eine Erlaubnis spricht.
(bei Reisegewerbe: vom Landeskriminalamt) oder eine Kopie davon. - Sowohl Sie als auch der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel durchgeführt wird, müssen zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein.
Wichtig:
Als nicht zuverlässig gelten Sie z. B., wenn Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung rechtskräftig verurteilt wurden – etwa wegen:
- Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche
- unerlaubtem Glücksspiel, Beteiligung an illegalem Glücksspiel
- Verstoß gegen § 27 Jugendschutzgesetz
- Das Spiel darf nur in einer Spielhalle oder ähnlichen Einrichtung stattfinden.
- Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele gleichzeitig veranstaltet werden.
Solche Spiele dürfen nur an bestimmten Orten veranstaltet werden, z. B.:
- Volksfeste, Schützenfeste oder ähnliche Veranstaltungen
- Jahrmärkte oder Spezialmärkte
- Gaststätten oder Beherbergungsbetriebe, wenn diese nicht überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden
Verfahrensablauf
Beantragung und Bedingungen einer Erlaubnis
Antragstellung
- Sie können die Erlaubnis schriftlich oder – wenn verfügbar – über ein Online-Verfahren bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Wichtig: Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
- Sie müssen im Antrag alle erforderlichen Angaben machen.
- Außerdem sind die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Antrags wichtig sein könnten.
-
Die Erlaubnis kann:
- befristet erteilt werden,
- mit Auflagen verbunden sein.
Dies ist zulässig, wenn es zum Schutz dient für:
- die Allgemeinheit,
- die Gäste,
- die Bewohner*innen des Betriebsgrundstücks,
- die Nachbarschaft oder
- den Jugendschutz.
Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist rechtlich erlaubt.
Hinweise
Erlaubnis zum Aufstellen oder Veranstalten von Spielgeräten
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (zum Beispiel Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung (GewO).
Spiele im Reisegewerbe
- Wenn Sie im Reisegewerbe (also nicht an einem festen Standort) ein Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 60a GewO.
- Diese Erlaubnis wird von der Behörde erteilt, die für den Ort zuständig ist, an dem das Spiel durchgeführt werden soll.
Bitte beachten Sie:
Für das Reisegewerbe können andere Gebühren anfallen als beim stehenden Gewerbe (also bei festem Standort).
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. 3 - 5 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
- gültiger Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
- bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
- bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
- bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon
- Nachweis zum Spielort:
- Nachweis zum Spielort mit Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (z.B. Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O; zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes
- Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
Kosten
- Veranstaltungserlaubnis: 100 bis 2.000 EUR
- Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage: 50 bis 500 EUR
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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