Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie als Gewerbetreibende*r Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (zum Beispiel Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit

Wer benötigt eine Erlaubnis?

  • Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
  • Dies betrifft insbesondere Geschicklichkeitsspiele.
Unterschied zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen
  • Geschicklichkeitsspiel:
    • Der Spieler kann durch Geschicklichkeit oder Wissen den Spielausgang mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflussen.
  • Glücksspiel:
    • Der Gewinn oder Verlust hängt überwiegend vom Zufall ab.
Geltungsbereich der Erlaubnis
  • Die Erlaubnis gilt nur für eine bestimmte Veranstaltung.
  • Sie ist personen- und ortsgebunden.
Wer kann die Erlaubnis erhalten?
  • Natürliche und juristische Personen
  • Personengesellschaften (OHG, KG): Jeder geschäftsführende*r Gesellschafter*in benötigt eine Erlaubnis; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditist*innen, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
  • Juristische Personen (GmbH, AG): Die Erlaubnis wird der juristischen Person selbst erteilt.
Wann ist keine Erlaubnis erforderlich?
  • Spiele mit Gewinnmöglichkeiten sind erlaubnisfrei, wenn Warengewinne maximal 60 Euro wert sind.
  • Vorab sollte bei der zuständigen Gemeinde geklärt werden, ob eine Erlaubnis erforderlich ist.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für die Veranstaltung
  • Sie benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts. Diese bestätigt, dass gegen Sie nichts vorliegt, was gegen eine Erlaubnis spricht.
    (bei Reisegewerbe: vom Landeskriminalamt) oder eine Kopie davon.
  • Sowohl Sie als auch der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel durchgeführt wird, müssen zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein.

Wichtig:
Als nicht zuverlässig gelten Sie z. B., wenn Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung rechtskräftig verurteilt wurden – etwa wegen:

  • Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche
  • unerlaubtem Glücksspiel, Beteiligung an illegalem Glücksspiel
  • Verstoß gegen § 27 Jugendschutzgesetz
Zusätzliche Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn
  • Das Spiel darf nur in einer Spielhalle oder ähnlichen Einrichtung stattfinden.
  • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele gleichzeitig veranstaltet werden.
Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

Solche Spiele dürfen nur an bestimmten Orten veranstaltet werden, z. B.:

  • Volksfeste, Schützenfeste oder ähnliche Veranstaltungen
  • Jahrmärkte oder Spezialmärkte
  • Gaststätten oder Beherbergungsbetriebe, wenn diese nicht überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden

Verfahrensablauf

Beantragung und Bedingungen einer Erlaubnis

Antragstellung

  • Sie können die Erlaubnis schriftlich oder – wenn verfügbar – über ein Online-Verfahren bei der zuständigen Stelle beantragen.
  • Wichtig: Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Erforderliche Angaben und Unterlagen
  • Sie müssen im Antrag alle erforderlichen Angaben machen.
  • Außerdem sind die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Antrags wichtig sein könnten.
Mögliche Auflagen und Befristung
  • Die Erlaubnis kann:

    • befristet erteilt werden,
    • mit Auflagen verbunden sein.

Dies ist zulässig, wenn es zum Schutz dient für:

  • die Allgemeinheit,
  • die Gäste,
  • die Bewohner*innen des Betriebsgrundstücks,
  • die Nachbarschaft oder
  • den Jugendschutz.

Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist rechtlich erlaubt.

Hinweise

Erlaubnis zum Aufstellen oder Veranstalten von Spielgeräten

Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (zum Beispiel Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung (GewO).

Spiele im Reisegewerbe

  • Wenn Sie im Reisegewerbe (also nicht an einem festen Standort) ein Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 60a GewO.
  • Diese Erlaubnis wird von der Behörde erteilt, die für den Ort zuständig ist, an dem das Spiel durchgeführt werden soll.
Wichtiger Hinweis zu Gebühren

Bitte beachten Sie:
Für das Reisegewerbe können andere Gebühren anfallen als beim stehenden Gewerbe (also bei festem Standort).

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

ca. 3 - 5 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
    • gültiger Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
    • bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
    • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
    • bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon
  • Nachweis zum Spielort:
    • Nachweis zum Spielort mit Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (z.B. Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O; zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
    • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes
    • Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes

Kosten

  • Veranstaltungserlaubnis: 100 bis 2.000 EUR
  • Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage: 50 bis 500 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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