Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis

Kurzbeschreibung

Wer eine öffentliche Veranstaltung zum Zweck der Unterhaltung organisieren will, muss das der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen. In besonderen Fällen braucht man eine Erlaubnis.

Beschreibung

Öffentliche Vergnügungen: Anmeldung und Erlaubnis

Wer eine öffentliche Veranstaltung zum Zweck der Unterhaltung organisieren will, muss das der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen. Dabei sind Art, Ort, Zeit und die erwartete Teilnehmendenzahl anzugeben.

Wann genügt eine einmalige Anzeige?
  • Bei Veranstaltungen, die regelmäßig stattfinden und immer gleich ablaufen, reicht es, sie einmal mitzuteilen.
  • Veranstaltungen mit religiösem, künstlerischem, kulturellem, wissenschaftlichem, bildendem oder wirtschaftlichem Zweck müssen nicht angemeldet werden, wenn sie in Räumen stattfinden, die für sie vorgesehen sind.
Was ist eine öffentliche Vergnügung?
  • Veranstaltungen zum Zweck der Unterhaltung, Vergnügung oder Entspannung der Gäste.
  • Dazu zählen nicht Versammlungen nach dem Versammlungsrecht.
  • Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn nicht nur bestimmte Personen oder eingeladene Gäste teilnehmen dürfen.
Wann ist eine Erlaubnis nötig?

Eine Erlaubnis der Gemeinde ist nötig, wenn:

  • die Anzeige nicht fristgerecht mitgeteilt wurde,
  • es um eine Motorsportveranstaltung geht,
  • eine Veranstaltung mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zulässt und nicht auf einer Anlage stattfindet, die für diese Besucherzahl vorgesehen ist.

Für Motorsport-Veranstaltungen sind die kreisfreien Städte, Landratsämter oder Großen Kreisstädte zuständig.

Wann wird eine Erlaubnis verweigert?

Die Veranstaltung kann verboten werden, wenn sie:

  • Leben, Gesundheit oder Sachgüter gefährden kann,
  • erhebliche Belästigungen oder Nachteile für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft verursacht,
  • die Natur oder Landschaft erheblich beeinträchtigt,
  • anderen gesetzlichen Vorschriften entgegen steht.
Sonderregelungen und kommunale Vorgaben
  • In Ihrer Gemeinde kann es besondere Anforderungen oder Änderungen für die Pflicht zur Anzeige und Erlaubnis geben, die in einer Verordnung geregelt sind..
  • Spezielle Veranstaltungen (zum Beispiel Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Feuerwerke, Sportevents, Umzüge) können von zusätzlichen Regelungen betroffen sein.
  • Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund brauchen oft eine gesonderte verkehrsrechtliche Genehmigung von der Straßenverkehrsbehörde.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Gemeinde oder den zuständigen Behörden.

Voraussetzungen

Ein Veranstalter ist wer durch Organisation, Leitung oder auf sonstige wesentliche Weise die Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranstaltung schafft.

Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. die Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltung ist möglichst frühzeitig einzureichen.

Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Der Antrag auf Erlaubniserteilung muss der zuständigen Behörde so rechtzeitig vorliegen, dass ihr ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zur Verfügung steht. Andernfalls kann die Genehmigung nicht erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige über öffentliche Vergnügung
Die Anzeige über öffentliche Vergnügungen hat neben der Benennung des Veranstalters auch Angaben über Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie über die Zahl der zuzulassenden Teilnehmer zu enthalten.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung
    Das Formular dient dazu, eine geplante öffentliche Veranstaltung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, um sicherzustellen, dass Sicherheits- und ordnungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden

Kosten

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis für eine motorsportliche Veranstaltung beträgt 30 bis 1.250 EURO (Tarif-Nr. 2.II.1/3 des Kostenverzeichnisses); dazu kommen noch etwaige Auslagen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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