Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerblich Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder Ihre Geschäftsräume für solche Veranstaltungen zur Verfügung stellen.
Diese Erlaubnispflicht gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem oder akrobatischem Charakter.
Unter die Erlaubnispflicht nach § 33a GewO fallen insbesondere auch Veranstaltungen wie Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit zu gewährleisten.
Die Erlaubnis nach § 33a GewO ist zusätzlich zu anderen erforderlichen Genehmigungen einzuholen, zum Beispiel einer Gaststättenerlaubnis.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Zuverlässigkeit der Person, die den Antrag stellt
- Kein Verstoß gegen die guten Sitten
- Kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse, insbesondere in Bezug auf:
- Die örtliche Lage des Gewerbebetriebs
- Die Nutzung der Räume für die geplante Tätigkeit
- Einreichung eines Antrags, der eine Beschreibung der Schaustellung enthält.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Bearbeitungsdauer
Dauer des Verfahrens: ca. 3 bis 4 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
- ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
- Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung): -bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat
in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
- für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
- für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. der deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
Formulare
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
- Erlaubnis: 100 bis 3.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/6.1)
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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