Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Nach § 54 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) benötigen Unternehmen oder Personen, die gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder als Makler dafür tätig sind, eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausnahmen von der ErlaubnispflichtBestimmte Fälle sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), veröffentlicht im BGBl. I Seite 4043 vom 5. Dezember 2013.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
-
Zuverlässigkeit:
- Die antragstellende Person muss zuverlässig sein.
- Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt dies für die vertretungs- oder geschäftsführungsberechtigten Personen sowie für diejenigen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlich sind.
-
Fach- und Sachkunde:
- Die Person, die den Antrag stellt (falls sie für die Leitung des Betriebs verantwortlich ist),
- die für Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen sowie
- das sonstige Personal
müssen über die notwendige Fach- und Sachkunde für ihre Tätigkeit verfügen.
Verfahrensablauf
-
Einreichung des Antrags:
- Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
-
Empfangsbestätigung:
- Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Empfangsbestätigung.
-
Prüfung und Entscheidung der Behörde:
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und kann anschließend:
- Zusätzliche Unterlagen nachfordern, wenn erforderlich.
- Die Erlaubnis erteilen, entweder mit oder ohne Nebenbestimmungen.
- Die Erlaubnis ablehnen, falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und kann anschließend:
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung
(entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht) - Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister
(entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist) - Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
(entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist) - Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen) - firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind - personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
=> für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind - Führungszeugnis (Belegart OG)
=> für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind - Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
- Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang)
=> für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen - Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Online-Verfahren
Sie können das Formular zur Beantragung einer Erlaubnis Ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 54 KrWG Schritt für Schritt elektronisch ausfüllen und anschließend an die zuständige Behörde übersenden. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden. Halten Sie diese in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB bereit. Der Antrag muss abschließend qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden.
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG
Kosten
Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 3 Abs. 10 bis Abs. 13 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 9 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- § 11 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Art. 71a i.V.m. Art. 71e Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)
- Tarif-Nr. 8.I.0/35 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz )
Rechtsbehelf
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