Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung

Kurzbeschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Pflicht zum Wohnen in Gemeinschafts- oder dezentralen Unterkünften befreit werden. Das heißt, die betroffenen Personen dürfen in eine private Wohnung ziehen.

Beschreibung

Gesetzlicher Anspruch auf Auszug nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Aufnahmegesetz (AufnG)
Ein Anspruch auf Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft besteht für:

  • Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, wenn:
    • Das Asyl-Erstverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgeschlossen ist
    • Eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist
  • Personen, die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, wenn:
    • Seit vier Jahren das Asyl-Erstverfahren abgeschlossen ist
Voraussetzungen für den Auszug:
  • Nachweis einer angemessenen Unterkunft (zum Beispiel Privatwohnung)
  • Die Wohnkosten dürfen den angemessenen Rahmen nicht übersteigen
  • Anzeige des geplanten Auszugs mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde
Ausnahmen vom Anspruch auf Auszug (Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 AufnG)
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, wenn die Person:
  • straffällig geworden ist
  • ihre Identität verschleiert oder falsche Angaben macht
  • mehrfach gegen Mitwirkungspflichten im Asyl- und Aufenthaltsrecht verstoßen hat

In diesen Fällen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt.

Möglichkeit des Auszugs in begründeten Ausnahmefällen (Artikel 4 Absatz 5 AufnG)

Auch ohne gesetzlichen Anspruch kann ein Auszug genehmigt werden, wenn:
  • eine Krankheit vorliegt, die das Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht
  • eine Schwangerschaft vorliegt und die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen wäre
  • Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG ein ausreichend hohes Einkommen oder Vermögen haben, um ihren gesamten Lebensunterhalt selbst zu tragen
  • Familienangehörige (Ehepartner*in, Eltern, minderjährige Kinder) unterschiedliche Aufenthaltstitel besitzen und mindestens eine Person bereits zum Auszug berechtigt ist

Nachweis durch Belege erforderlich!

Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor, wenn:

  • Kein gültiger Pass vorliegt, obwohl ein Pass beschafft werden könnte
  • Die betroffene Person nicht bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirkt (Artikel 4 Absatz 5 Satz 3 AufnG)
Widerruf der Erlaubnis zur Wohnsitznahme
  • Die Erlaubnis zum Wohnen in einer Privatwohnung oder dezentralen Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden.
  • Falls die Voraussetzungen für den Auszug entfallen, besteht die Pflicht zur Rückkehr in eine Gemeinschaftsunterkunft.

Zuständige Behörden für die Auszugsberechtigung

  • Bei Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften: Zuständig ist die Regierung (nach § 7 Absatz 4 Satz 1 DVAsyl).
  • Bei Unterbringung in dezentralen Unterkünften:
    • Wenn der neue Wohnsitz im selben Landkreis oder in der gleichen kreisfreien Stadt bleibt → Zuständig ist das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde (§ 7 Absatz 4 Satz 3 DVAsyl).
    • Wenn der neue Wohnsitz außerhalb des bisherigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt liegt → Zuständig ist die Regierung (§ 7 Absatz 4 Satz 4 DVAsyl).
Abstimmung mit weiteren Behörden erforderlich:
  • Die Auszugsberechtigung darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde festgestellt werden.
  • Die Gestattung des Auszugs erfolgt nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde (§ 7 Absatz 4 Satz 2 DVAsyl).
  • Die Entscheidung erfolgt stets im Einvernehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Gemeinde (§ 7 Absatz 4 Satz 1 DVAsyl).

Fristen

Besteht eine  Auszugsberechtigung kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 AufnG, ist der Auszug mindestens 2 Monate  im Voraus bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken):
  • Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 5 AufnG

    Der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft kann online beantragt werden. Eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Begründete Ausnahmefälle können sein: Krankheit, Schwangerschaft, auf Dauer gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen und familiäre Gründe. Weitere wichtige Gründe ähnlichen Gewichts sind vorstellbar. 

  • Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 3, 4 AufnG u. AMS

    Der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft kann online beantragt werden. Die in Art. 4 Absatz 3 AufnG genannten Personen sind in der Regel zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft berechtigt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand vor. Diese grundsätzlich zum Auszug berechtigten Personengruppen haben eine anderweitige Unterkunft nachzuweisen, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und den Auszug mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

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