Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung

Kurzbeschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Pflicht zum Wohnen in Gemeinschafts- oder dezentralen Unterkünften befreit werden. Das heißt, die betroffenen Personen dürfen in eine private Wohnung ziehen.

Beschreibung

Gesetzlicher Anspruch auf Auszug nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Aufnahmegesetz (AufnG)
Ein Anspruch auf Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft besteht für:

  • Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, wenn:
    • Das Asyl-Erstverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgeschlossen ist
    • Eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist
  • Personen, die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, wenn:
    • Seit vier Jahren das Asyl-Erstverfahren abgeschlossen ist
Voraussetzungen für den Auszug:
  • Nachweis einer angemessenen Unterkunft (zum Beispiel Privatwohnung)
  • Die Wohnkosten dürfen den angemessenen Rahmen nicht übersteigen
  • Anzeige des geplanten Auszugs mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde
Ausnahmen vom Anspruch auf Auszug (Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 AufnG)
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, wenn die Person:
  • straffällig geworden ist
  • ihre Identität verschleiert oder falsche Angaben macht
  • mehrfach gegen Mitwirkungspflichten im Asyl- und Aufenthaltsrecht verstoßen hat

In diesen Fällen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt.

Möglichkeit des Auszugs in begründeten Ausnahmefällen (Artikel 4 Absatz 5 AufnG)

Auch ohne gesetzlichen Anspruch kann ein Auszug genehmigt werden, wenn:
  • eine Krankheit vorliegt, die das Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht
  • eine Schwangerschaft vorliegt und die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen wäre
  • Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG ein ausreichend hohes Einkommen oder Vermögen haben, um ihren gesamten Lebensunterhalt selbst zu tragen
  • Familienangehörige (Ehepartner*in, Eltern, minderjährige Kinder) unterschiedliche Aufenthaltstitel besitzen und mindestens eine Person bereits zum Auszug berechtigt ist

Nachweis durch Belege erforderlich!

Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor, wenn:

  • Kein gültiger Pass vorliegt, obwohl ein Pass beschafft werden könnte
  • Die betroffene Person nicht bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirkt (Artikel 4 Absatz 5 Satz 3 AufnG)
Widerruf der Erlaubnis zur Wohnsitznahme
  • Die Erlaubnis zum Wohnen in einer Privatwohnung oder dezentralen Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden.
  • Falls die Voraussetzungen für den Auszug entfallen, besteht die Pflicht zur Rückkehr in eine Gemeinschaftsunterkunft.

Zuständige Behörden für die Auszugsberechtigung

  • Bei Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften: Zuständig ist die Regierung (nach § 7 Absatz 4 Satz 1 DVAsyl).
  • Bei Unterbringung in dezentralen Unterkünften:
    • Wenn der neue Wohnsitz im selben Landkreis oder in der gleichen kreisfreien Stadt bleibt → Zuständig ist das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde (§ 7 Absatz 4 Satz 3 DVAsyl).
    • Wenn der neue Wohnsitz außerhalb des bisherigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt liegt → Zuständig ist die Regierung (§ 7 Absatz 4 Satz 4 DVAsyl).
Abstimmung mit weiteren Behörden erforderlich:
  • Die Auszugsberechtigung darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde festgestellt werden.
  • Die Gestattung des Auszugs erfolgt nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde (§ 7 Absatz 4 Satz 2 DVAsyl).
  • Die Entscheidung erfolgt stets im Einvernehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Gemeinde (§ 7 Absatz 4 Satz 1 DVAsyl).

Fristen

Besteht eine  Auszugsberechtigung kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 AufnG, ist der Auszug mindestens 2 Monate  im Voraus bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.

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