Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Gesetzlicher Anspruch auf Auszug nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Aufnahmegesetz (AufnG)
Ein Anspruch auf Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft besteht für:
- Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, wenn:
- Das Asyl-Erstverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgeschlossen ist
- Eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist
- Personen, die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, wenn:
- Seit vier Jahren das Asyl-Erstverfahren abgeschlossen ist
- Nachweis einer angemessenen Unterkunft (zum Beispiel Privatwohnung)
- Die Wohnkosten dürfen den angemessenen Rahmen nicht übersteigen
- Anzeige des geplanten Auszugs mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, wenn die Person:
- straffällig geworden ist
- ihre Identität verschleiert oder falsche Angaben macht
- mehrfach gegen Mitwirkungspflichten im Asyl- und Aufenthaltsrecht verstoßen hat
In diesen Fällen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt.
Möglichkeit des Auszugs in begründeten Ausnahmefällen (Artikel 4 Absatz 5 AufnG)
Auch ohne gesetzlichen Anspruch kann ein Auszug genehmigt werden, wenn:- eine Krankheit vorliegt, die das Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht
- eine Schwangerschaft vorliegt und die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen wäre
- Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG ein ausreichend hohes Einkommen oder Vermögen haben, um ihren gesamten Lebensunterhalt selbst zu tragen
- Familienangehörige (Ehepartner*in, Eltern, minderjährige Kinder) unterschiedliche Aufenthaltstitel besitzen und mindestens eine Person bereits zum Auszug berechtigt ist
Nachweis durch Belege erforderlich!
Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor, wenn:
- Kein gültiger Pass vorliegt, obwohl ein Pass beschafft werden könnte
- Die betroffene Person nicht bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirkt (Artikel 4 Absatz 5 Satz 3 AufnG)
- Die Erlaubnis zum Wohnen in einer Privatwohnung oder dezentralen Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden.
- Falls die Voraussetzungen für den Auszug entfallen, besteht die Pflicht zur Rückkehr in eine Gemeinschaftsunterkunft.
Zuständige Behörden für die Auszugsberechtigung
- Bei Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften: Zuständig ist die Regierung (nach § 7 Absatz 4 Satz 1 DVAsyl).
- Bei Unterbringung in dezentralen Unterkünften:
- Wenn der neue Wohnsitz im selben Landkreis oder in der gleichen kreisfreien Stadt bleibt → Zuständig ist das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde (§ 7 Absatz 4 Satz 3 DVAsyl).
- Wenn der neue Wohnsitz außerhalb des bisherigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt liegt → Zuständig ist die Regierung (§ 7 Absatz 4 Satz 4 DVAsyl).
- Die Auszugsberechtigung darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde festgestellt werden.
- Die Gestattung des Auszugs erfolgt nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde (§ 7 Absatz 4 Satz 2 DVAsyl).
- Die Entscheidung erfolgt stets im Einvernehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Gemeinde (§ 7 Absatz 4 Satz 1 DVAsyl).
Fristen
Besteht eine Auszugsberechtigung kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 AufnG, ist der Auszug mindestens 2 Monate im Voraus bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken):
- Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 5 AufnG
Sie können in begründeten Ausnahmefällen die Befreiung von der Wohnpflicht in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft online beantragen.
- Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 3, 4 AufnG u. AMS
Wenn Sie zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft berechtigt sind, können Sie den Auszug online beantragen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3, 4 und 5 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz – AufnG)
- § 7 Abs. 4 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl)
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