Sterbefall im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister

Kurzbeschreibung

Stirbt eine Person im Ausland kann der Todesfall im deutschen Sterberegister nachträglich registriert werden.

Beschreibung

Ein Sterbefall im Ausland kann in das deutsche Sterberegister aufgenommen werden, wenn die verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. Dazu ist ein Antrag nötig. Zuständig ist zunächst das Standesamt, in dessen Bereich die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Falls dort niemand zuständig ist, wird der Sterbefall dort beurkundet, wo die Person, die den Antrag stellt, zuletzt gewohnt hat oder sich gewöhnlich aufgehalten hat. Ist auch dort niemand zuständig, erfolgt die Beurkundung durch das Standesamt I in Berlin.

Voraussetzungen

Wer kann eine Nachbeurkundung des Sterbefalls beantragen?

Eine Nachbeurkundung ist möglich für:

  • Deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Wer darf den Antrag stellen?
  • Eltern der verstorbenen Person
  • Kinder der verstorbenen Person
  • Ehe- oder Lebenspartner*in der verstorbenen Person

Erforderliche Unterlagen

Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

Kosten

Nachbeurkundung im Sterberegister: 50,00 EUR

Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 12,00 EUR

Rechtsgrundlagen

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Geburten und Sterbefälle im Ausland

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