Personalausweis; Beantragung
Kurzbeschreibung
Deutsche Staatsangehörige können den Personalausweis bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Beschreibung
Pflicht zur Verwendung digitaler Lichtbilder (seit 01.05.2025)
Rechtsgrundlage
Laut dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 gilt ab dem 1. Mai 2025:
Für die Beantragung hoheitlicher Dokumente dürfen ausschließlich digitale Lichtbilder verwendet werden.
Ziel ist es, zu verhindern, dass manipulierte Lichtbilder in den Antragsprozess eingebracht werden können.
Zulässige Verfahren zur digitalen Lichtbildübermittlung
Ab dem 01.05.2025 stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:Lichtbild durch Fotograf*in (mit Cloud-Übermittlung)
- Das Lichtbild wird beim Fotografen aufgenommen.
- Der Fotograf lädt das Bild in eine gesicherte Cloud hoch.
- Antragsteller*innen erhalten einen Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR-Code), den sie zur Behörde mitbringen.
- Die Behörde ruft das Lichtbild mithilfe dieses Codes digital ab.
- Alternativ kann die Pass-/Personalausweisbehörde das Lichtbild vor Ort elektronisch aufnehmen.
- Das Lichtbild wird ohne Medienbruch in den Antragsprozess eingebunden.
Hinweis zur Verfügbarkeit technischer Ausstattung
Ob eine digitale Lichtbildaufnahme in der Behörde möglich ist, hängt von der jeweiligen technischen Ausstattung ab.
Bitte wenden Sie sich vorab an Ihre zuständige Behörde, um zu klären, ob vor Ort entsprechende Geräte vorhanden sind.
Elektronischer Personalausweis (ePass)
Den elektronischen Personalausweis gibt es im Scheckkartenformat (seit 01.11.2010). Der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion) wurde eingeführt. Außerdem werden biometrischer Merkmale (Lichtbild) erfasst und Fingerabdrücke gespeichert (bis 01.08.2021 freiwillig). Diese sogenannte Online-Ausweisfunktion („Das bin ich.“) ermöglicht den digitalen Nachweis der Identität. Zudem wurde der Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion („Das habe ich geschrieben.“ / „Das will ich.“) vorbereitet.
Im Chip des Personalausweises werden zusätzlich zu dem Lichtbild zwei Fingerabdrücke gespeichert (seit 02.08.2021). Die bisherige Wahlfreiheit bezüglich der Fingerabdrücke entfällt. Die Abdrücke werden ausschließlich im Chip gespeichert und spätestens bei der Abholung des Personalausweises von der ausstellenden Behörde gelöscht. Damit setzt Deutschland die Verordnung (EU) 2019/1157 der Europäischen Union um. Gleichzeitig wurde das neue Design des Personalausweises eingeführt – erkennbar an der EU-Flagge auf der Vorderseite.
eID-Funktion und digitale Nutzung
Die eID-Funktion ist bei jeder Ausstellung automatisch aktiviert (seit 15.07.2017). Die zuständige Personalausweisbehörde stellt hierzu Informationsmaterial zur Verfügung, unter anderem die Broschüre des Bundesministeriums des Innern „Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher“ (siehe unter "Weiterführende Links").
Es gibt zudem die Möglichkeit des Vor-Ort-Auslesens von Ausweisdaten zur Datenübernahme ohne Medienbruch in digitale Formulare (seit Sommer 2017). Immer mehr Online-Anwendungen bieten die eID-Funktion an, zum Beispiel Banken, Versicherungen und Behörden (zum Beispiel elektronische Beantragung eines Führungszeugnisses oder der Online-Dienst „Meine Daten einsehen“).
Mit dem Smart-eID-Gesetz (seit 01.09.2021 in Kraft), wurde eine weitere digitale Nutzungsmöglichkeit eingeführt: Die Smart-eID erlaubt die Identifizierung allein mit einem Smartphone nach einmaliger Speicherung der Daten aus dem Online-Ausweis. Zum Zeitpunkt der Einführung ist Ihr Smartphone womöglich technisch noch nicht dazu in der Lage. Die Smart-eID kann den Personalausweis bei Personenkontrollen (zum Beispiel an Grenzen) nicht ersetzen.
PIN-Brief und Sicherheitsmerkmale
Vor der Abholung des neuen Personalausweises erhalten Personen, die den Antrag stellen, von der Bundesdruckerei GmbH einen PIN-Brief mit:
- einer PIN (Geheimnummer),
- einer PUK (Entsperrnummer) und
- einem Sperrkennwort.
Dieser PIN-Brief wird nur an Personen, die den Antrag stellen, versandt, die älter als 15 Jahre und 9 Monate sind. Bei Antragstellenden unter 16 Jahren wird die eID-Funktion automatisch deaktiviert.
Ausweispflicht in Deutschland
Laut Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) besteht für deutsche Staatsangehörige eine Ausweispflicht ab 16 Jahren, wenn sie der Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Der Personalausweis oder ein gültiger Reisepass müssen auf Verlangen einer berechtigten Behörde vorgelegt werden.
Personalausweise dürfen nicht hinterlegt oder abgegeben werden – Ausnahmen gelten nur für Behörden, die zur Feststellung der Identität berechtigt sind (zum Beispiel Polizei, Einwohnermeldeämter).
Eine Befreiung von der Ausweispflicht ist in bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel bei:
- Personen mit gesetzlicher Betreuung,
- Personen, die dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung leben,
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Ausstellung eines Personalausweises für unter 16-Jährige oder Auslandsdeutsche
Ein Personalausweis kann auch vor dem 16. Geburtstag auf Antrag ausgestellt werden.
Außerdem kann eine Personalausweis-Ausstellung beantragt werden, wenn eine Person Deutsche*r im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist, aber nicht meldepflichtig ist, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat (zum Beispiel sogenannte Auslandsdeutsche).
Gültigkeitsdauer des Personalausweises
- Vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
- Vorläufiger Personalausweis: höchstens 3 Monate
Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.
Zuständigkeit für die AusstellungDie Gemeinde am Wohnsitz (bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnsitz) ist für die Ausstellung zuständig.
- Für Deutsche im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) zuständig (seit 01.01.2013).
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine nicht zuständige Behörde im Inland einen Personalausweis ausstellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (zum Bespiel erhebliche Entfernung zur zuständigen Behörde).
Eine Übersicht über die zuständigen Auslandsvertretungen ist online verfügbar (siehe „Weiterführende Links“).
Voraussetzungen
- Deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
- Förmlicher Antrag bei der zuständigen Gemeinde, gestellt durch:
- die Person, die den Antrag stellt (ab dem 16. Lebensjahr) oder
- die gesetzliche Vertretung (zum Beispiel beide Elternteile bei gemeinsamem Sorgerecht, bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt) oder
- die Betreuungsperson (falls zutreffend)
- Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig
- Persönliches Erscheinen der Person, die den Antrag stellt (auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren) zur Prüfung der Identität bei der Personalausweisbehörde
Bearbeitungsdauer
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Sie über einen gültigen Personalausweis verfügen und beantragen Sie Ihren Personalausweis rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde.
Beim vorläufigen Personalausweis ist die Ausstellung sofort möglich.
Erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
- aktuelles biometrisches digitales Lichtbild (Frontalaufnahme)
- bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
- bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll - bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Online-Terminservice Bürgerservicebüro
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Formulare
Kosten
Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen seit 01.01.2021
- Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
- Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
- Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht mehr gegeben
- Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
- Kosten Direktversand eines Personalausweises: 15,00 EUR
- Anhebung der Gebühren um 6,00 EUR, wenn das Lichtbild durch die Behörde gefertigt wird, wenn die Behörde PointID-Systeme der Bundesdruckerei GmbH einsetzt
- Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
- Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden
Weitere Gebührenregelungen seit 01.01.2021
- Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei älteren Ausweisen: gebührenfrei
- Ändern der PIN im Bürgeramt = Neusetzen der Geheimnummer (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
- Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausweispflicht - § 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Gültigkeitsdauer - §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit - §§ 9, 10 und 11 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausstellung eines Ausweises, eID-Funktion - § 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung - Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
Gebühren
Weiterführende Links
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- Online-Ausweis
Mit dem Online-Ausweis weisen Sie sich sicher im Internet aus. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Das spart Zeit, Kosten und Wege. - Personalausweise für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
- Zuständige Personalausweisbehörden im Ausland
- BMI-Informationen zu Pässen oder Ausweisen
- Informationen zur Beantragung eines Personalausweises
- Flyer zu den Sicherheitsmerkmalen des Personalausweises - Design 02.05.2024
- Ersatzpapiere beantragen
- Personalausweis - Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
- Informationen zum PIN-Brief
- eID-Flyer SICHER; EINFACH; DIGITAL Der Online-Ausweis
- Information zu digitalen Lichtbilder ab 01.05.2025
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