Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Eine Duldung wird an Personen erteilt, die zur Ausreise verpflichtet sind, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aber nicht möglich ist. Sie ist kein Aufenthaltstitel und begründet daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Die Duldung wird verlängert, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weiterhin nicht möglich ist. Entfallen die Hindernisse für die Abschiebung, wird die Ausländerbehörde die Duldung widerrufen oder die Verlängerung der Duldung ablehnen.
Gründe für eine Duldung
- Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, wenn diese Hindernisse nicht kurzfristig wegfallen werden.
- Humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen sprechen für einen vorübergehenden Aufenthalt.
Besondere Duldungsformen:
Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
Erforderlich, wenn die Person:
- eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf beginnt oder begonnen hat,
- kein absolutes Verbot für eine Erwerbstätigkeit besteht,
- keine konkreten Maßnahmen anstehen, um den Aufenthalt zu beenden.
Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)
Möglich, wenn die Person alle folgenden Kriterien erfüllt. Sie muss
- bereits 12 Monate geduldet sein,
- seit 18 Monaten in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten,
- ihre Identität innerhalb einer bestimmten Frist geklärt haben,
- ihren Lebensunterhalt selbst sichern,
- keine Straftaten begangen haben.
Abschiebungsstopp
Für bestimmte Gruppen kann die oberste Landesbehörde eine vorübergehende Duldung für bis zu 3 Monate anordnen. Die geduldete Person muss darüber eine Bescheinigung erhalten.
Wichtige Hinweise
- Die Ausreisepflicht besteht weiterhin.
- Die Duldung schützt jedoch vor strafrechtlichen Konsequenzen wegen illegalen Aufenthalts (nach § 95 Absatz 1 Nummer 2).
- Die Duldung endet mit der Ausreise und berechtigt nicht zur Rückkehr nach Deutschland.
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
Falls die Person ihre Abschiebung selbst verzögert (zum Beispiel durch falsche Angaben zur Identität oder Verweigerung der Beschaffung ihres Passes), wird die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt.
Auflagen für Geduldete
Residenzpflicht (§ 61 AufenthG)
- Geduldete dürfen sich zunächst nur in ihrem Bundesland aufhalten.
- Diese Beschränkung entfällt nach drei Monaten Aufenthalt, kann aber für Straftäter*innen oder Personen mit anstehender Abschiebung wieder angeordnet werden.
- Personen, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sind verpflichtet, dauerhaft an einem festgelegten Wohnort zu leben
- Diese Auflage gilt automatisch, es sei denn, die Ausländerbehörde entscheidet anders.
Haben Sie eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gilt ebenfalls die Wohnsitzauflage.
Beschäftigung von Geduldeten
- Geduldete dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung arbeiten.
- Wer eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität hat, darf nicht arbeiten.
- In manchen Fällen gibt es ein absolutes Beschäftigungsverbot.
- Nach drei Monaten Aufenthalt kann die Ausländerbehörde unter bestimmten Bedingungen eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilen – oft mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Fehlender Pass oder Identitätsnachweis
- Schwere Erkrankung, die eine Abschiebung unmöglich macht
- Fehlende Reisemöglichkeiten, zum Beispiel keine Flugverbindungen in die Herkunftsregion
Fristen
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.
Formulare
- Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Aufenthaltsgesetz ( AufenthG) - Gesuch auf Erteilung/Verlängerung (Empfänger: Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken)
- Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Aufenthaltsgesetz ( AufenthG) - Gesuch auf Erteilung/Verlängerung (Empfänger: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
Kosten
Ausstellung einer Duldungsbescheinigung:
- nur als Klebeetikett: 58 Euro
- mit Trägervordruck: 62 Euro
Erneuerung einer Duldungsbescheinigung:
- nur als Klebeetikett: 33 Euro
- mit Trägervordruck: 37 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 60a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) - § 60 b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 60 c Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 60 d Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 61 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen - § 32 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Beschäftigung von Personen mit Duldung - § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung der Bescheinigung
- Waffenschein; Beantragung einer Verlängerung, Onlineantrag
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung der Verlängerung
- Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung
- Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung