Tierschutzrecht; Beantragung eines Sachkundenachweises oder eines Befähigungsnachweises
Kurzbeschreibung
Sachkundeprüfungen, Sachkundebescheinigungen und Befähigungsnachweise sorgen dafür, dass die Tierschutzvorgaben bei der Tierhaltung, Schlachtung und beim Tiertransport eingehalten werden.
Beschreibung
- Sachkundeprüfung für erlaubnispflichtige Tierhaltungen und Tätigkeiten (§ 11 TierSchG)
Wer eine erlaubnispflichtige Tierhaltung oder Tätigkeit mit Tieren nach § 11 Tierschutzgesetz ausüben möchte, muss eine verantwortliche Person benennen.
Falls diese Person keine entsprechende berufliche Ausbildung oder nachweisbare Erfahrung im Umgang mit Tieren hat, muss sie ihre Sachkunde durch ein Fachgespräch bei der Kreisverwaltungsbehörde nachweisen. Der Inhalt des Fachgesprächs hängt von der geplanten Tätigkeit, der Tierart und der Art der Tierhaltung ab.
- Befähigungsnachweis für Tiertransporte (§ 4 Tierschutz-Transportverordnung)
Wer landwirtschaftliche Nutztiere oder Pferde im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert, benötigt einen Befähigungsnachweis für Fahrende und Betreuende von Tiertransporten.
Falls kein entsprechender Berufsabschluss nach dem 05.01.2007 vorliegt, kann der Nachweis nach einer Schulung und bestandenen Prüfung von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden. Dieser Nachweis ist in der gesamten Europäischen Union gültig.
- Sachkundenachweis für das Schlachten (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009)
Für das Schlachten von Tieren in Unternehmen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schlachtung.
Das zuständige Ministerium ermächtigt fachkundige Einrichtungen, entsprechende Schulungen und Prüfungen durchzuführen. Nach bestandener Prüfung stellt die Kreisverwaltungsbehörde den Sachkundenachweis aus.
Der Sachkundenachweis nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung ist EU-weit gültig.
- Sachkundenachweis für die Ferkelbetäubung
Für das Betäuben zur Kastration von männlichen Ferkeln, die jünger als acht Tage sind benötigen alle sachkundigen Personen, die keine Tierärztinnen oder Tierärzte sind, einen Sachkundenachweis.
Dieser wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang mit erfolgreicher Prüfung.
Kosten
Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Tierschutztransportverordnung: 10 bis 500 EUR Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV: 25 bis 500 EUR.
Rechtsgrundlagen
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
- Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)
- Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Fassung vom 05.01.2005
Rechtsbehelf
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