Energieausweis für Neubauten und Gebäudebestand; Informationen

Kurzbeschreibung

Die Kreisverwaltungsbehörden beantworten grundsätzliche Fragen der energetischen Sanierung und zu ausgebildeten Energieberatern vor Ort.

Beschreibung

Energieausweis: Informationen und Berechtigungen

Der Energieausweis gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er soll für mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt sorgen und Anreize für energetische Modernisierungen schaffen. Durch Sanierungsmaßnahmen können Heizkosten gesenkt und das Klima geschützt werden.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht zwei Arten von Energieausweisen vor:

  • den bedarfsorientierten Ausweis, der den theoretischen Energiebedarf eines Gebäudes berechnet,
  • den verbrauchsorientierten Ausweis, der auf tatsächlichen Energieverbrauchsdaten basiert.

Welcher Ausweis erforderlich ist, hängt von Faktoren wie Gebäudegröße, Nutzung, Alter und energetischer Qualität ab. Denkmäler sind von der Ausweispflicht befreit, wenn sie verkauft, vermietet verpachtet oder geleast werden.

Gültigkeit und Registrierung

Energieausweise müssen beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden und sind 10 Jahre gültig. Sie verlieren ihre Gültigkeit bereits vorher, wenn ein Gebäude grundlegend modernisiert oder erweitert wird und dabei ein neuer Nachweis zum Energiebedarf erforderlich ist.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Energieausweise für Gebäude dürfen in Verbindung mit einer Schulung/Fortbildung (§ 88 Absatz 2 GEG) nach § 88 Absatz 1 GEG (früher § 21 Absatz 1 EnEV) nur ausstellen:

  • Personen mit Hochschulabschluss in Architektur, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder verwandten Fachrichtungen.
  • Handwerksmeister*innen sowie Personen, die in zulassungspflichtigen Bau- oder Ausbaugewerken tätig sind.
  • Staatlich anerkannte Techniker*innen, deren Ausbildung auch die Bewertung von Gebäudehülle, Heizung oder Lüftung umfasst.

Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ist außerdem eine Zusatzqualifikation nach § 88 Absatz 2 GEG (früher § 21 Absatz 2 EnEV):

  • ein Studienschwerpunkt oder mindestens 2-jährige Berufserfahrung im Bereich des energiesparenden Bauens,
  • eine Schulung im Bereich energiesparendes Bauen nach Anlage 11 GEG. Die Differenzierung der Berechtigungen für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude erfolgt danach, auf welche Bereiche sich die Schulung/Fortbildung nach § 88 Absatz 2 GEG erstreckt (§ 88 Absatz 3 GEG). Wurde der Inhalt der Zusatzausbildung nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 GEG nur auf Wohngebäude beschränkt, besteht nur die Berechtigung, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen,
  • oder eine öffentliche Bestellung als vereidigte sachverständige Person.

In Bayern sind auch Personen mit Bauvorlage- oder Nachweisberechtigung für Neubauten nach Artikel 61 Bayerische Bauordnung (BayBO) zur Ausstellung berechtigt – hier ist keine Zusatzqualifikation erforderlich. Für bestimmte Personen gibt es eine Übergangsregel zur Ausstellungsberechtigung nach § 113 GEG, früher § 29 Absatz 4, 5 und 6 EnEV.

Beratung und weitere Informationen

Die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern bieten grundlegende Informationen zur energetischen Sanierung und vermitteln Kontakte zu qualifizierten Energieberater*innen vor Ort.

Mehr Informationen gibt es unter „Weiterführende Links.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links