Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit

Kurzbeschreibung

Bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Erlaubnis benötigen, müssen Sie dennochbei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie kein festes Geschäft haben oder nicht auf Bestellung Ihrer Kund*innen verkaufen, sondern mit einem Gewerbe unterwegs

  • Ihre Waren verkaufen oder ankaufen,
  • Leistungen anbieten,
  • Bestellungen für Leistungen einholen oder
  • als Schausteller*in tätig sein wollen, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Mehr dazu finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Reisegewerbe; Erlaubnis“.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis“.

Allerdings sind manche Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte brauchen, stattdessen anzeigepflichtig, enn das Gewerbe nicht ohnehin angezeigt werden muss. Das gilt für:

  • Vertrieb von Waren, Ankauf von Waren, Anbieten von Leistungen oder Einholen von Bestellungen auf Leistungen innerhalb der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, wenn diese nicht mehr als 10.000 Einwohner hat.
  • Verkauf von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einem nicht ortsfesten Verkaufsstand oder einer mobilen Einrichtung, wenn dies regelmäßig an derselben Stelle geschieht.
  • Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.
Anzeige bei der zuständigen Gemeinde

Wenn eine Anzeigepflicht besteht, müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde melden. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit oder
  • Ermächtigung der gesetzlichen Vertretung sowie Genehmigung des Familiengerichts

Fristen

Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Gewerbeanzeige
  • Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
  • Minderjährige: Ermächtigung der/des gesetzliche/n Vertreter/s sowie Genehmigung des Familiengerichts
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Kosten

25 bis 100 EUR gem. Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/23.5)

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

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