Waffen; Anzeige einer unbrauchbar gemachten oder zerstörten Waffe
Kurzbeschreibung
Wenn Sie Ihre Waffen so verändern lassen, dass sie nicht mehr verwendet werden können, oder vernichtet haben, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Beschreibung
Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Waffen
Wann gilt eine Waffe als dauerhaft unbrauchbar?
Eine Waffe oder deren wesentliche Teile sind dauerhaft unbrauchbar, wenn:
- Ihre Schussfähigkeit oder Funktion nicht mit üblichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
- Die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfüllt sind (EU 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. L 333 vom 19.12.2015, Seite 62, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337, ABl. L 65 vom 8.3.2018, Seite 1, geändert worden ist).
- Unbrauchbar gemachte Waffen unterliegen weiterhin den waffenrechtlichen Bestimmungen, wenn sie nicht nach der EU-Verordnung deaktiviert wurden.
- In der Regel machen Büchsenmacher*innen oder Waffenhersteller*innen eine Waffe dauerhaft unbenutzbar.
- Das zuständige Beschussamt stellt eine Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung (Deaktivierungsbescheinigung) aus, die bestätigt, dass die Waffe gemäß der EU-Verordnung deaktiviert wurde.
- Die Deaktivierungsbescheinigung muss zusammen mit der funktionsunfähig gemachten Waffe aufbewahrt und beim Transport mitgeführt werden.
- Wenn Sie die Bescheinigung verloren haben, muss dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde gemeldet werden.
- Eine Waffe ist vernichtet, wenn:
- Ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist.
- Ihre physische Existenz nicht mehr besteht (zum Beispiel durch Zerschreddern oder Einschmelzen).
- Nach Anzeige der Unbrauchbarmachung oder Vernichtung und Vorlage der erforderlichen Nachweise trägt die zuständige Waffenbehörde die Waffe aus folgenden Dokumenten aus:
- Waffenbesitzkarte (WBK)
- Waffenschein
- Europäischem Feuerwaffenpass
Voraussetzungen
Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung (Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung) oder einen Nachweis über die Vernichtung der Waffe haben.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Hinweise
Um die Anzeige einfacher und schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-IDs) verwenden:
- Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID): für Angaben zu Ihrer Person
- Ihre Erlaubnis-NWR-ID (E-NWR-ID): für Ihre waffenrechtliche Erlaubnis
- Die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID): für die jeweilige Waffe oder das Waffenteil
Die NWR-IDs erhalten Sie auf Antrag bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde.
Fristen
Das Unbrauchbarmachen bzw. die Vernichtung von Waffen ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Erlaubnisurkunden (z. B. Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
- Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (z.B. Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
- Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Erlaubnisinhaber ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Erlaubnisinhabers)
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- eWaffe (Online-Anträge der Waffenbehörde)
Folgende Dienstleistungen werden angeboten:
- Waffenbesitzkarte–Voreintrag
- Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
- Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
- Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige
- Erteilung Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine o. jagdliche Vereinigungen
- Eintragung in die Waffenbesitzkarte (Erwerb)
- Anzeige Überlassung einer Waffe
- Kleiner Waffenschein
- Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen (und Verlängrung)
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (und Verlängerung)
- Nachweis Einbau Blockiersystem Erbwaffen
- Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
- Erlaubnis zum Schießen
- Erlaubnis zur Mitnahme (und Verlängerung)
- Erlaubnis zur Verbringung
- Anzeige Unbrauchbarmachung (Deaktivierte Schusswaffen)
- Anzeige Verlust
Kosten
Für die Anzeige selbst entstehen keine Kosten. Allerdings müssen die angezeigten Waffen aus den Erlaubnisdokumenten ausgetragen werden, wofür Kosten in Höhe von 7,50 bis 10,00 EUR je Waffe entstehen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Waffen; Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe, Onlineantrag
- Waffen; Anzeige der Überlassung einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition, Onlineantrag
- Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden; Anzeige des Verlustes, Onlineantrag
- Waffen; Allgemeine Informationen
- Brunnenbohrung; Anzeige, Onlineantrag