Waffenherstellung; Beantragung einer Erlaubnis

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie dafür eine spezielle Erlaubnis.

Beschreibung

Wer als Gewerbetreibende*r oder Selbstständige*r im Rahmen eines Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen will, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis.

  • Diese Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt sein.
  • Die Erlaubnis erlaubt auch die zeitweise oder dauerhafte Weitergabe von Waffen oder Munition an Personen mit einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis.
  • Die Erlaubnis umfasst auch den Erwerb für die eigene Waffenherstellung.
  • Büchsenmacher, die bei der Handwerkskammer registriert sind, dürfen mit der Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis auch Waffenhandel betreiben.
  • Die Erlaubnis verfällt, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nicht begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde.
  • Die Frist kann in besonderen Fällen verlängert werden.

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person muss zuverlässig  und persönliche geeignet sein (§§ 5 und 6 WaffG).
  • Bei Handwerksbetrieben müssen die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllt sein.
  • Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn:
    • die Person nicht deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz (GG) besitzt,
    • weder der gewöhnliche Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes liegt.

Hinweise

Pflichten für Inhaber einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung
  • Meldepflichten: Der Inhaber einer Erlaubnis muss der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen Folgendes anzeigen:
    • Aufnahme oder Aufgabe des Betriebs
    • Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle
  • Stellvertretungserlaubnis:
    • Soll die Waffenherstellung nicht durch die Person selbst sondern durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter erfolgen, ist eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis erforderlich.
    • Dies gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle beauftragt wird.
    • Man darf nur dann eine andere Person vertreten, wenn man selbst eine Erlaubnis zur Waffenherstellung hat.
    • Für die Stellvertretererlaubnis müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie für die Waffenherstellungserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
  • bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle

Kosten

  • Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG: 100 bis 2.700 Euro
  • Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG: 50 bis 500 Euro

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 21a Waffengesetz (WaffG)
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Rechtsbehelf

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