Waffenherstellung; Beantragung einer Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie dafür eine spezielle Erlaubnis.
Beschreibung
Wer als Gewerbetreibende*r oder Selbstständige*r im Rahmen eines Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen will, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis.
- Diese Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt sein.
- Die Erlaubnis erlaubt auch die zeitweise oder dauerhafte Weitergabe von Waffen oder Munition an Personen mit einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis.
- Die Erlaubnis umfasst auch den Erwerb für die eigene Waffenherstellung.
- Büchsenmacher, die bei der Handwerkskammer registriert sind, dürfen mit der Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis auch Waffenhandel betreiben.
- Die Erlaubnis verfällt, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nicht begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde.
- Die Frist kann in besonderen Fällen verlängert werden.
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss zuverlässig und persönliche geeignet sein (§§ 5 und 6 WaffG).
- Bei Handwerksbetrieben müssen die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllt sein.
- Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn:
- die Person nicht deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz (GG) besitzt,
- weder der gewöhnliche Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes liegt.
Hinweise
- Meldepflichten: Der Inhaber einer Erlaubnis muss der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen Folgendes anzeigen:
- Aufnahme oder Aufgabe des Betriebs
- Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle
- Stellvertretungserlaubnis:
- Soll die Waffenherstellung nicht durch die Person selbst sondern durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter erfolgen, ist eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis erforderlich.
- Dies gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle beauftragt wird.
- Man darf nur dann eine andere Person vertreten, wenn man selbst eine Erlaubnis zur Waffenherstellung hat.
- Für die Stellvertretererlaubnis müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie für die Waffenherstellungserlaubnis.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
Kosten
- Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG: 100 bis 2.700 Euro
- Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG: 50 bis 500 Euro
Rechtsgrundlagen
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
Rechtsbehelf
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Weitere Informationen
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