Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie in ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine Einrichtung zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder zur Heimerziehung aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden.
Voraussetzung: Sie sind bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet.

Beschreibung

Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder Einrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder zur Heimerziehung aufgenommen wird, muss sich nicht anmelden.
Voraussetzung: Er ist bereits für eine andere Wohnung im Inland gemeldet.

Wer dauerhaft aufgenommen wird, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden, da er aus seiner bisherigen Wohnung ausgezogen ist.


Ein Auszug liegt vor, wenn die Wohnung tatsächlich und endgültig verlassen wird. In der Regel gilt: Eine Abwesenheit von länger als einem Jahr wird als Auszug gewertet.

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, muss sich spätestens nach drei Monaten Aufenthalt anmelden. Personen, die ihre Meldepflicht nicht persönlich erfüllen können (zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit) und keine betreuende oder pflegende Person haben, müssen von der Leitung der Einrichtung innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde gemeldet werden. Die betroffenen Personen müssen über die Meldung informiert werden.


Für Personen mit einem Betreuer oder einer Betreuerin, der beziehungsweise die den Aufenthalt bestimmen kann, gilt die Meldepflicht für den die betreuende Person.


Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen müssen Behörden Auskunft geben, wenn es zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Suche von Vermissten und Unfallopfern erforderlich ist.
Die Auskunft umfasst:

  • Familienname, Vorname
  • Geburtsdatum und Geburtsort (bei Geburt im Ausland auch der Staat)
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • Anschrift(en)
  • Datum der Aufnahme und Entlassung

Fristen

  • solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind: keine
  • ansonsten: zwei Wochen nach Ablauf von drei Monaten Aufenthalt in der Einrichtung (siehe Beschreibung).

Online-Verfahren

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

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