Spielhalle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen als Gewerbe betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens
Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen als Gewerbe betreiben möchte, braucht eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO).
Welche Betriebe brauchen eine Erlaubnis?- Spielhallen, in denen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Absatz 1 Satz 1 GewO) aufgestellt sind, zum Beispiel Geldspielautomaten.
- Betriebe mit Geschicklichkeitsspielen (§ 33d Absatz 1 Satz 1 GewO), bei denen der Gewinn nicht durch Zufall, sondern durch körperliche oder geistige Fähigkeiten bestimmt wird.
- Ähnliche Unternehmen, wie Spielkasinos, in denen hauptsächlich Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO angeboten werden.
- Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden.
- Zuverlässigkeit der Betreiberin oder des Betreibers (geprüft durch Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug).
- Geeignete Räume, die den baurechtlichen und polizeilichen Vorschriften entsprechen.
- Die Spielhalle darf keine Gefährdung der Jugend darstellen. Sie darf nicht übermäßig zum Spielen verleiten. Sie darf keine unzumutbare Belästigung verursachen für die Nachbarschaft, eine Einrichtung, die im öffentlichen Interesse steht oder die Allgemeinheit.
Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis ist auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Artikel 10 AGGlüStV erforderlich (seit 01.07.2012).Diese wird ebenfalls von der zuständigen Behörde erteilt. Sie setzt voraus, dass:
- die Spielhalle keine Glücksspielsucht fördert (§ 1GlüStV),
- der Jugendschutz eingehalten wird (§ 4 Absatz 3 GlüStV),
- das Internetverbot (virtuelles Spielangebot) eingehalten wird (§ 4 Absatz 4 GlüStV),
- Werbebeschränkungen beachtet werden (§ 5 GlüStV),
- ein Sozialkonzept zum Spielerschutz vorhanden ist (§ 6 GlüStV),
- die Besucher über Suchtrisiken aufgeklärt werden (§ 7 GlüStV).
- Verbot von Mehrfachkonzessionen: Eine Spielhalle darf nicht im selben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer anderen Spielhalle sein.
- Mindestabstand: Neue Spielhallen müssen einen Abstand von 500 Metern zu anderen Spielhallen einhalten. Für bestehende Spielhallen (oder solche, deren vollständiger Antrag bis 30.06.2017 eingereicht wurde), gilt ein Mindestabstand von 250 Metern.
- Ausnahmen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Abweichungen vom Mindestabstand erlaubt werden. Spielhallen, die bereits am 01.01.2020 bestanden, können unter Umständen von diesen Regeln befreit werden.
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) beantragt werden.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignete Räume für den Betrieb
- Unbedenklichkeit des Betriebs im Hinblick auf öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Einhaltung der Ziele des § 1 GlüStV, insbesondere:
- Verhinderung von Glücksspielsucht
- Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes
- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs
- Einhaltung von Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen
- Vorlage eines Sozial- und Informationskonzepts, das über Suchtrisiken aufklärt
- Beachtung des Verbots von Mehrfachspielhallen
- Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen
Bearbeitungsdauer
ca. 3 - 5 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Gewerbezentralregisterauszug
- Baugenehmigung
- Grundrissplan der Gesamtfläche
- Führungszeugnis für Behörden
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) - Sozialkonzept
- Werbekonzept
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
- Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex noch andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 500m/250m Luftlinie entfernt liegt
Kosten
Der Gebührenrahmen für eine Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 150 und 3.000 Euro (Tarif Nr. 5.III.5/10 Kostenverzeichnis).
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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