Marktfestsetzung; Beantragung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten wollen, können Sie eine sogenannte behördliche Festsetzung beantragen. Dadurch erhält der Markt eine besondere rechtliche Stellung und Sie als Veranstalter erhalten bestimmte Vergünstigungen, die Marktprivilegien.

Beschreibung

Wenn jemand eine Messe, Ausstellung, einen Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt oder Jahrmarkt veranstalten will, kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Die Behörde legt dann Ort, Zeit, Öffnungszeiten und Thema des Marktes fest.

Eine Marktfestsetzung ist nur für gewerbliche Anbieter*innen möglich. Ein Flohmarkt von Privatpersonen kann nicht festgesetzt werden.

Was bringt eine Festsetzung?

Ein Markt muss nicht erlaubt werden, um stattfinden zu dürfen. Aber: Wenn der Markt festgesetzt ist, gelten besondere Vorteile (sogenannte Marktprivilegien).

Das bedeutet: Einige Regeln müssen dann nicht eingehalten werden, zum Beispiel:

  • keine Gewerbeanzeige nötig

  • keine Reisegewerbekarte

  • keine Einschränkungen durch das Ladenschlussgesetz – stattdessen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid

  • Vereinfachungen im Jugendarbeitsschutz, im Gaststättenrecht und im Sonn- und Feiertagsrecht

Wenn ein Markt nicht festgesetzt ist, gelten die normalen Vorschriften.

Welche Arten von Märkten können festgesetzt werden?

Messe: Eine Messe ist eine Veranstaltung, die regelmäßig stattfindet und nur eine begrenzte Zeit dauert. Viele Aussteller*innen zeigen Produkte aus einem bestimmten Bereich. Die Waren werden meist nur gezeigt (nach Muster) und an gewerbliche Kund*innen verkauft.

Ausstellung: Auch zeitlich begrenzt. Viele Aussteller*innen zeigen typische Produkte aus einem oder mehreren Bereichen. Es darf auch verkauft oder nur informiert werden.

Großmarkt: Viele Anbieter*innen verkaufen bestimmte oder alle Warenarten an gewerbliche Kund*innen oder Großabnehmende.

Wochenmarkt: Ein regelmäßig stattfindender Markt mit typischen Produkten wie:

  • Lebensmittel, aber nur nicht-alkoholische oder selbst erzeugte alkoholische Produkte

  • Obst, Gemüse, Fisch, landwirtschaftliche Erzeugnisse

  • Naturprodukte, aber kein größeres Vieh

Spezialmarkt: Findet nicht so oft statt. Anbieter*innen verkaufen dort bestimmte Warenarten.

Jahrmarkt: Findet ebenfalls nur hin und wieder statt. Anbieter*innen dürfen alle möglichen Warenarten verkaufen.

Volksfest: Eine zeitlich begrenzte Veranstaltung mit unterhaltenden Tätigkeiten (wie zum Beispiel Fahrgeschäfte) und typischen Verkaufsständen. Die Marktfestsetzung gilt hier auch – aber: Wer dort verkauft, braucht trotzdem meist eine Reisegewerbekarte, außer in bestimmten Ausnahmefällen.

Was gilt für bestimmte Berufsgruppen?

Für Immobilienmakler*innen, Bauträger*innen, Baubetreuer*innen und Versteigerer*innen gelten auch bei festgesetzten Märkten weiterhin die regulären Vorschriften für das stehende Gewerbe.

Was darf der Veranstaltende verlangen?

Bei Volksfesten, Jahrmärkten und Wochenmärkten darf der oder die Veranstaltende nur Geld verlangen für:

  • die Überlassung von Ständen oder Fläche

  • Strom, Wasser, Abfallentsorgung

  • bei Volksfesten und Jahrmärkten zusätzlich: einen Anteil an den Werbekosten

Was gilt an Sonn- und Feiertagen?

Bei der Festsetzung von Märkten müssen die Regeln des Feiertagsrechts beachtet werden.
An stillen Tagen (wie zum Beispiel Totensonntag oder Karfreitag) ist das laute oder auffällige Arbeiten verboten.

Floh- und Trödelmärkte sind an solchen Tagen oft nicht zulässig, weil sie nicht wichtig genug sind, um den Schutz dieser Tage zu überwiegen.

Eine Ausnahme ist aber möglich: Wenn der Markt den ruhigen, feierlichen und würdevollen Charakter des stillen Tages nicht stört, kann er im Einzelfall doch festgesetzt werden.


Voraussetzungen

Festsetzungsvoraussetzungen sind

  • die Zuverlässigkeit des Veranstalters,
  • kein Widerspruch der Veranstaltung zum öffentlichen Interesse (bei der Marktfestsetzung sind auch die Grundsätze des Sonn- und Feiertagsrechts zu berücksichtigen),
  • keine Abhaltung von Spezialmärkten oder Jahrmärkten in Ladengeschäften.

Für Nicht-EU-Bürger ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel erforderlich, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Fristen

Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • ggf. nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter
  • ggf. Teilnahmebestimmungen
  • ggf. Lagepläne
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Unterlagen für eingetragene Firmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
    • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Kosten

  • Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/40)
  • Festsetzung eines Volksfestes: 100 bis 2.000 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/23.13)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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