Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage
Kurzbeschreibung
Wenn Sie in eine Wohnung einziehen, benötigen Sie eine Bestätigung über den Einzug. Die Wohnungsgeberbestätigung muss bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Sie ist bei jeder Anmeldung erforderlich.
Beschreibung
Wohnungsgeberbestätigung – Pflichten und Anforderungen
Wohnungsgebende sind verpflichtet, bei der Anmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen sie oder eine von ihnen beauftragte Person eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
Wer ist Wohnungsgeber?
- Vermieter*innen oder deren Beauftragte (zum Beispiel Hausverwaltung)
- Hauptmieter*innen, wenn sie Wohnraum untervermieten
Pflichtangaben in der Wohnungsgeberbestätigung:
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebenden
- Falls der Wohnungsgebende nicht Eigentümer*in ist: Name des Eigentümers beziehungsweise der Eigetümerin
- Datum des tatsächlichen Einzugs
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen
Wichtige Hinweise:
- Ein Mietvertrag reicht nicht aus, da er oft nicht alle erforderlichen Angaben enthält.
Was tun, wenn keine Bestätigung ausgestellt wird?
Falls der Wohnungsgebende sich weigert, die Bestätigung auszustellen, oder es aus anderen Gründen nicht möglich ist, sie rechtzeitig zu erhalten, muss dies sofort der Meldebehörde gemeldet werden.
Verfahrensablauf
Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung:
Die Wohnungsgeberbestätigung wird Ihnen von Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin oder einer bevollmächtigten Person ausgestellt.
Elektronische Übermittlung durch den Wohnungsgeber:
- Falls die Gemeinde- oder Stadtverwaltung einen Online-Zugang bereitstellt, kann der Wohnungsgeber die Bestätigung elektronisch an die Meldebehörde übermitteln.
- In diesem Fall erhalten Sie von der an Sie vermietenden Person ein Zuordnungsmerkmal, das von der Meldebehörde bereitgestellt wird.
Vorlage bei der Anmeldung:
Bei der Anmeldung bei der Meldebehörde müssen Sie entweder:
-
- Die Wohnungsgeberbestätigung in Papierform vorlegen oder
- Das Zuordnungsmerkmal angeben, falls die Bestätigung elektronisch übermittelt wurde.
Hinweise
Ordnungswidrigkeiten bei der Wohnungsgeberbestätigung und Scheinanmeldungen
Pflicht des Wohnungsgebers:
-
- Der Wohnungsgebende muss die Bestätigung rechtzeitig, korrekt und vollständig ausstellen.
- Verstöße (zum Beispiel keine oder falsche Ausstellung) gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Verbot von Scheinanmeldungen:
-
- Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift zur Anmeldung anzubieten oder weiterzugeben, wenn die betreffende Person die Wohnung nicht tatsächlich bezieht oder beabsichtigt zu beziehen.
- Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Fristen
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Formulare
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Bauvorhaben; Vorlage von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung, Onlineantrag
- Lebensbescheinigung zur Vorlage im Ausland; Beantragung einer Bestätigung
- Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen
- Wohnungsmodernisierung; Unterstützung durch Gemeinde
- Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Vollzug