Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften

Kurzbeschreibung

Die Brandschutzdienststelle kann Personen, die für den Betreiber oder einen Dienstleister einer Versammlungsstätte arbeiten, als Brandsicherheitswache anerkennen.

Beschreibung

  • Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr muss der Betreiber einer Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einrichten.
  • Bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen über 200 m² ist eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr vorgeschrieben.
  • Diese Pflicht entfällt, wenn der Betreiber über genügend geschulte Kräfte verfügt und die Brandschutzdienststelle dies bestätigt.
  • Die Brandschutzdienststelle gehört zur Kreisverwaltungsbehörde.

Mindestvoraussetzungen für eine Brandsicherheitswache:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Abgeschlossene Truppausbildung (Truppführerqualifikation)
  • Kenntnisse über die zuständige Feuerwehr
  • Kenntnisse über die Versammlungsstätte (zum Beispiel Brandschutzordnung, Alarmierungsplanung)

Die Brandschutzdienststelle kann weitere Anforderungen festlegen.

Ordnungswidrigkeit:
Wer keine Brandsicherheitswache stellt, nicht sicherstellt, dass die Feuerwehr anwesend ist, oder bei Veranstaltungen mit über 5.000 Besuchenden die (für Sanitäts- und Rettungsdienst) zuständige Behörde nicht rechtzeitig informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Kosten

Soweit die Brandsicherheitswache von einer gemeindlichen Feuerwehr gestellt wird, kann die Gemeinde hierfür Kostenersatz verlangen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwandte Themen