Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften
Kurzbeschreibung
Die Brandschutzdienststelle kann Personen, die für den Betreiber oder einen Dienstleister einer Versammlungsstätte arbeiten, als Brandsicherheitswache anerkennen.
Beschreibung
- Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr muss der Betreiber einer Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einrichten.
- Bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen über 200 m² ist eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr vorgeschrieben.
- Diese Pflicht entfällt, wenn der Betreiber über genügend geschulte Kräfte verfügt und die Brandschutzdienststelle dies bestätigt.
- Die Brandschutzdienststelle gehört zur Kreisverwaltungsbehörde.
Mindestvoraussetzungen für eine Brandsicherheitswache:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Abgeschlossene Truppausbildung (Truppführerqualifikation)
- Kenntnisse über die zuständige Feuerwehr
- Kenntnisse über die Versammlungsstätte (zum Beispiel Brandschutzordnung, Alarmierungsplanung)
Die Brandschutzdienststelle kann weitere Anforderungen festlegen.
Ordnungswidrigkeit:
Wer keine Brandsicherheitswache stellt, nicht sicherstellt, dass die Feuerwehr anwesend ist, oder bei Veranstaltungen mit über 5.000 Besuchenden die (für Sanitäts- und Rettungsdienst) zuständige Behörde nicht rechtzeitig informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Versammlungsstättenverordnung - VStättV
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst - Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung, Onlineantrag
- Brandschutz; Durchführung von Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz
- Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Brand- und Katastrophenschutz; Informationen zur Alarmierungsplanung
- Staatliche Auszeichnung; Einreichung einer Anregung