Kirchenaustritt; Erklärung

Kurzbeschreibung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt erfolgen:

  • Persönlich – Sie erklären den Austritt vor Ort zur Niederschrift:
  • oder Schriftlich – Sie reichen eine öffentlich beglaubigte Erklärung ein.

Beschreibung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt am Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort erklärt werden (Artkel 3 Absatz 4 Bayerisches Kirchensteuergesetz – KirchStG). Das gilt, wenn die Kirche oder Gemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

So können Sie austreten:

  • Persönlich – Sie erklären den Austritt vor Ort zur Niederschrift: Sie erklären den Austritt mündlich vor einem Standesbeamten oder einer Standesbeamtin. Diese Person schreibt Ihre Erklärung auf und Sie unterschreiben die Erklärung.
  • oder Schriftlich – Sie reichen eine öffentlich beglaubigte Erklärung ein. Das ist eine schriftliche Erklärung. Hier muss zum Beispiel ein*e Notar*in bestätigen, dass Ihre Unterschrift echt ist.

Welche Gemeinschaften sind betroffen?

Bei folgenden Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschauliche Gemeinschaften können Sie beim Standesamt austreten:

  1. Römisch-Katholische Kirche
  2. Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
  3. Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern
  4. Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern
  5. Evangelisch-methodistische Kirche
  6. Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden
  7. Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland
  8. Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern (Austrittserklärung lautet: „Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis“ – Artikel 2 Absatz 1 KirchStG)
  9. Christian Science in Bayern
  10. Neuapostolische Kirche Süddeutschland
  11. Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern
  12. Christengemeinschaft in Bayern
  13. Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
  14. Bund für Geistesfreiheit Bayern
  15. Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
  16. Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
  17. Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa
  18. Jehovas Zeugen in Deutschland
  19. Humanistische Vereinigung
  20. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland

Auswirkungen des Austritts

  • Kirchensteuer entfällt: Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen von ihren Mitgliedern Kirchensteuer verlangen. Der Austritt wirkt sich auf die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer aus.
  • Das Standesamt informiert nach dem Austritt automatisch das Kirchensteueramt, Finanzamt und die Meldebehörde.

Voraussetzungen

Erforderliche Angaben für die Austrittserklärung:

  • Name (Familienname und Vornamen)
  • Geburtsdatum und -ort
  • Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt
  • Eindeutige Angabe der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Austritt erfolgt

Wichtige Hinweise:

  • Der Austritt darf nicht unter Bedingungen oder Vorbehalten erklärt werden.
  • Eine Vertretung ist möglich, jedoch nur mit einer notariell beglaubigten Vollmacht, die ausdrücklich zum Austritt aus der jeweiligen Gemeinschaft berechtigt.

Hinweise

Eine schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail an das Standesamt ist nicht gültig und kann nicht entgegengenommen werden.

Wenn Sie den Kirchenaustritt schriftlich erklären wollen, muss Ihre Unterschrift von einem Notar oder einer Notarin beglaubigt werden. Die vom Notar bzw. von der Notarin ausgestellte Urkunde müssen Sie selbst oder der/die Notar*in an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Kirchenaustritt bei Betreuung

Eine betreuende Person kann den Kirchenaustritt nicht für die betreute Person erklären.

Kirchenaustritt bei Kindern
  • Kinder unter 12 Jahren:
    Die sorgeberechtigten Eltern oder der gesetzliche Vertreter müssen den Kirchenaustritt für das Kind erklären. Bitte bringen Sie einen Nachweis über das Sorgerecht mit.

  • Kinder ab 12 Jahren:
    Müssen den Kirchenaustritt gemeinsam mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter erklären.

  • Kinder ab 14 Jahren:
    Können den Kirchenaustritt alleine, ohne gesetzliche Vertretung, erklären.

Terminbuchung für Familien
  • Wenn mehrere Familienangehörige gleichzeitig austreten wollen, buchen Sie einen Termin für mehrere Personen (maximal 5 Personen pro Termin).
Hinweis bei fehlenden Deutschkenntnissen

Falls Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen: Bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit und buchen Sie in diesem Fall einen Termin für 2 Personen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei zugelassener Vertretung: Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Online-Terminservice Kirchenaustritt
    Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären. Eine mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes abgeben. Die Vorsprache im Standesamt Aschaffenburg ist nur mit Termin möglich. Sie können einen Termin für den Kirchenaustritt telefonisch vereinbaren oder online buchen. Bitte vereinbaren Sie nur dann einen Termin, wenn Sie auch im Stadtgebiet Aschaffenburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, da wir Ihnen ansonsten nicht weiterhelfen dürfen.

Kosten

Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.

Rechtsgrundlagen

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