Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen
Kurzbeschreibung
Die Unteren Denkmalschutzbehörden können Eigentümer*innen von Denkmälern dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung durchzuführen.
Werden diese Maßnahmen nicht umgesetzt, können Behörden diese Maßnahmen selbst umsetzen und den Eigentümer*innen die Kosten ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
Beschreibung
Eigentümer*innen von Denkmälern müssen diese erhalten, instand halten, sachgerecht behandeln und vor Schäden schützen – soweit es für sie zumutbar ist. Unter bestimmten Bedingungen können auch andere Personen dazu verpflichtet sein.
Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, haben die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) folgende Möglichkeiten:
- Denkmalschutzrechtliche Anordnung: Die Behörde kann anordnen, dass notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Eigentümeri*nnen oder andere Verantwortliche müssen diese Maßnahmen umsetzen oder dulden, dass eine andere Person sie durchführt.
- Unmittelbare Durchführung: Falls dringend erforderlich, kann die Behörde die Maßnahmen selbst oder durch beauftragte Fachleute umsetzen lassen.
- Schutzmaßnahmen: Die Behörde kann Handlungen verbieten, die das Denkmal gefährden oder beschädigen.
Dabei achtet die Behörde darauf, dass den betroffenen Personen keine unzumutbaren Belastungen entstehen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Erhaltung von Baudenkmälern - Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Kostenfreiheit
Rechtsbehelf
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