Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Durchführung
Kurzbeschreibung
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung stellt sicher, dass nur Fleisch, das zum Verzehr geeignet ist, verkauft wird.
Beschreibung
Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung stellt sicher, dass nur zum Verzehr geeignetes Fleisch verkauft und verzehrt wird. Dabei werden auch die Vorgaben des Lebensmittel-, Futtermittel-, Tierseuchen- und Tierschutzrechts überprüft.
Zusätzlich werden spezifische Untersuchungen auf Krankheiten wie Trichinose oder BSE durchgeführt.
Wann und wie erfolgt die Untersuchung?Laut den europaweiten Vorschriften (Verordnungen (EG) Nummer 853/2004, (EU) 2017/625, (EU) 2019/627, (EU) 2019/624) müssen Nutztiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden, wenn ihr Fleisch für den Verzehr durch Menschen bestimmt ist.
Die Untersuchung wird durchgeführt von:
- Amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten
- Amtlichen Fachassistent*innen (unter Aufsicht bzw. Verantwortung eines Tierarztes oder einer Tierärztin)
Ablauf der Untersuchung:
Schlachttieruntersuchung (vor der Schlachtung)
- Der amtliche Tierarzt prüft, ob das Tier krank, verletzt oder auffällig ist.
- Nur gesunde Tiere dürfen geschlachtet werden.
- Die Untersuchung findet im Schlachthof innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung statt.
- Verzögert sich die Schlachtung über 24 Stunden, muss die Untersuchung wiederholt werden.
- Der Schlachttierkörper und die inneren Organe werden untersucht.
- Bis zur Untersuchung darf das Tier zerlegt werden aber es dürfen keine Organe entfernt oder das Fleisch verarbeitet werden.
- Falls nötig, werden zusätzliche Laboruntersuchungen veranlasst.
- Ist das Fleisch unauffällig, wird es als zum verzehr geeignet freigegeben.
Ja, auch bei Hausschlachtungen muss eine Fleischuntersuchung und gegebenenfalls eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.
Regelmäßige Kontrollen zum Schutz der Verbraucher*innenNeben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gibt es weitere Kontrollen:
- Hygieneüberwachung in Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben
- Anlassbezogene Kontrollen, wenn es Verdacht auf Unregelmäßigkeiten gibt
- Nachkontrollen, wenn Verstöße festgestellt wurden
Falls bei planmäßigen oder auch außerplanmäßigen Kontrollen Mängel entdeckt werden:
- Muss der Betrieb die Mängel beheben
- Kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden
- Kann die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden
Auskünfte zur Anmeldung für die Untersuchung erhalten Sie beim Landratsamt oder in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fassung vom 26.07.2019 - Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Fassung vom 14.12.2019 - Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
Fassung vom 17.05.2019 - Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
Fassung vom 08.02.2019
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