Beschäftigungserlaubnis; Beantragung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Duldung haben oder im Asylverfahren sind und arbeiten möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis. Diese müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie eine Duldung haben oder sich in einem laufenden Asylverfahren befinden und arbeiten möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Wichtige Voraussetzungen für die Beschäftigungserlaubnis

  • Die Erlaubnis wird in der Regel für eine bestimmte Arbeitsstelle erteilt.
  • Sie müssen deshalb zuerst einen Arbeitgebenden finden, der Sie einstellen möchte.
  • Auch für eine betriebliche Berufsausbildung ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.
  • Keine Beschäftigungserlaubnis ist nötig für rein schulische Berufsausbildungen.
  • Falls Sie unsicher sind, fragen Sie vorab bei der zuständigen Ausländerbehörde nach.

Was passiert, wenn das Asylverfahren abgelehnt wird?

Falls Ihr Asylverfahren mit einer negativen Entscheidung endet, aber Sie eine begonnene Ausbildung fortsetzen möchten, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Ausbildungsduldung beantragen
  • Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Personen beantragen

Das Gleiche gilt, wenn Sie bereits eine Duldung haben und eine Ausbildung beginnen möchten.

Beschäftigungsduldung für länger Geduldete

  • Falls Sie länger eine Duldung haben und bereits arbeiten, können Sie prüfen lassen, ob eine Beschäftigungsduldung möglich ist.
  • Weitere Informationen zur Duldung und Verlängerung finden Sie unter „Verwandte Themen“.
Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt
  • Personen im laufenden Asylverfahren und Geduldete dürfen keine selbstständige Arbeit aufnehmen.
  • Eine Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit kann nicht erteilt werden.

Voraussetzungen

Beschäftigung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Erste 3 Monate nach Asylantragstellung:

  • Keine Arbeit erlaubt – unabhängig vom Wohnort.
Bei Unterbringung in einem ANKER-Zentrum:
  • Keine Arbeit in den ersten 6 Monaten erlaubt.
Zwischen dem 3. und 6. Monat (außerhalb eines ANKER-Zentrums):
  • Arbeit kann erlaubt werden, wenn:
    • die Person nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammt (zum Beispiel Serbien, Ghana, Georgien et cetera, genaue Liste siehe unten),
    • ein Asylantrag vor bestimmten Stichtagen gestellt wurde (zum Beispiel Georgien/Moldau vor dem 30.08.2023),
    • die Bundesagentur für Arbeit zustimmt (falls erforderlich).
Nach 6 Monaten im Asylverfahren:
  • Grundsätzlich Anspruch auf Arbeitserlaubnis, wenn:
    • die Person nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammt,
    • der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde (Ausnahme: aufschiebende Wirkung durch Gericht),
    • die Bundesagentur für Arbeit zustimmt (sofern erforderlich).

Beschäftigung von Geduldeten

Eine Arbeitserlaubnis kann frühestens nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland erteilt werden – aber nur, wenn es keine Erwerbstätigkeitsverbote gibt.Erwerbsstätigkeitsverbote sind zum Beispiel:

  • die Person aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (siehe unten) (Ausnahme: Asylantrag vor bestimmten Stichtagen gestellt)
  • die Person muss weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung (zum Beispiel ANKER-Zentrum) wohnen (gilt für die ersten 6 Monate der Duldung),
  • es liegt eine „Duldung wegen ungeklärter Identität“ vor,
  • es gibt Hinweise, dass die Person nur zum Zweck von Asylbewerberleistungen eingereist ist,
  • die Person verhindert aktiv ihre Abschiebung, zum Beispiel durch fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten.
Wenn kein Verbot vorliegt:
  • Die Ausländerbehörde prüft den Antrag und holt gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
  • Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen angemessen sind (zum Beispiel Bezahlung, Arbeitszeiten).

Wenn alles passt, soll die Ausländerbehörde die Beschäftigung erlauben.
Ausnahme: Wenn bereits konkrete Abschiebungsmaßnahmen bevorstehen.

Sichere Herkunftsstaaten (aktuell):Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien

Verfahrensablauf

Antrag auf Beschäftigungserlaubnis

Der Antrag kann formlos oder mit einem Antragsformular gestellt werden.
Zuständig ist in der Regel die Ausländerbehörde des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt, der die betreffende Person zugewiesen wurde.

In bestimmten Fällen ist jedoch die Zentrale Ausländerbehörde bei der jeweiligen Regierung zuständig. Die genaue Zuständigkeit ist den Antragsteller*innen meist bekannt.

Wird die Beschäftigung erlaubt, erfolgt die Eintragung als sogenannte Nebenbestimmung in:

  • die Aufenthaltsgestattung oder
  • die Duldungsbescheinigung.

Dafür kann ein eigener Termin bei der Ausländerbehörde notwendig sein.

Wird der Antrag abgelehnt, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung (Bescheid) von der Ausländerbehörde.

Hinweise

Keine Erlaubnis zur Selbstständigkeit:
Personen im laufenden Asylverfahren und Geduldete dürfen grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Eine Erlaubnis ist gesetzlich ausgeschlossenAusnahmen sind nicht vorgesehen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Anträgen auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aufgrund der anhaltend hohen Belastung der Ausländerbehörden einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Stellen Sie den Antrag daher bitte rechtzeitig vor Antritt der Stelle. Ein Antritt der Arbeitsstelle ohne Beschäftigungserlaubnis ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen

Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

Formulare

Kosten

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

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