Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung
Kurzbeschreibung
Die verfügungsberechtigte Person (Vermieter*in) darf eine geförderte (Sozial-)Mietwohnung nur vergeben, wenn die wohnungssuchende Person einen Wohnberechtigungsschein vorlegt oder ihr von der zuständigen Stelle zugewiesen wurde.
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt oder „Große Delegationsgemeinde“) ausgestellt. Auch wenn man zur Anmietung für eine konkrete geförderte Wohnung ausgewählt werden möchte, erfordert dies einen Antrag.
Es gibt zwei Arten von Wohnberechtigungsscheinen:
-
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
- Ermöglicht eine Bewerbung für geförderte (Sozial-)Mietwohnungen in ganz Bayern.
- Enthält Informationen zur Wohnberechtigung, wie Haushaltsgröße und angemessene Wohnungsgröße.
-
Gezielter Wohnberechtigungsschein
- Gilt nur für eine bestimmte Wohnung.
Besondere Regelung für Sozialwohnungen:
In bestimmten Gebieten mit erhöhtem Bedarf an Wohnungen dürfen einige geförderte Mietwohnungen nur an Wohnungssuchende vergeben werden, die von der zuständigen Stelle direkt benannt wurden. In diesen Fällen ist kein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Voraussetzungen
Ein Wohnberechtigungsschein wird für Wohnungssuchende und deren Haushaltsangehörige ausgestellt.
Dazu zählen:
- Ehepartner*innen
- Kinder
- weitere Personen, mit denen eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht
(zum Beispiel Lebenspartner*innen, pflegebedürftige Angehörige)
Damit ein Wohnberechtigungsschein (oder eine Benennung für eine geförderte Wohnung) erteilt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
-
Die Wohnungssuchenden müssen die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und tatsächlich in der Lage sein,
dauerhaft in der Wohnung zu leben und dort ihren Lebensmittelpunkt zu haben. -
Das Gesamteinkommen des Haushalts darf die jeweilige Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Die Einkommensgrenzen können je nach Art der Wohnung unterschiedlich sein. Mehr Informationen dazu finden Sie unter „Verwandte Themen“: „Sozialmietwohnungen“.
In Bayern gibt es keine einheitliche Einkommensgrenze für geförderte Mietwohnungen, um die soziale Durchmischung von Wohngebieten zu fördern. So sollen Menschen mit verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Hintergründen gemeinsam wohnen können.
Fristen
Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
Erforderliche Unterlagen
Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.
Zur Antragstellung sind, soweit zutreffend, für alle im Haushalt lebenden Personen folgende Unterlagen mit zusenden:
- Formblattantrag auf Feststellung der Wohnberechtigung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Reisepass oder Personalausweis, ggf. Geburtsurkunde für Kind(er)
- Aufenthaltserlaubnis (mit einer aktuell noch mindestens 1-jährigen Gültigkeit)
- Einkommensnachweise
- Lohn/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (auch bei geringfügiger
Beschäftigung),
- Nachweis über Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit,
- Aktueller Rentenbescheid (z.B. Altersrente, Witwen-/Witwerrente,
Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente, Unfallrente, Betriebsrente),
- Aktueller Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Amt für soziale
Leistungen
- Bewilligungsbescheid über Elterngeld, Kinderzuschlag Erziehungsgeld,
Betreuungsgeld, Familiengeld, etc.
- Bescheid über Krankengeldbezug
- Unterhaltsnachweis (Ehegatten-/ Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- Bafög-Leistungsbescheid, Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder
Ausbildungsgeld (ABG)
- Nachweis über Einnahmen aus Kapitalvermögen/ Vermietung/ Verpachtung
- sonstige Einkünfte
- aktueller Arbeitsvertrag oder Berufsausbildungsvertrag (nur, wenn Anstellungsbeginn innerhalb der letzten 12 Monate)
- Heiratsurkunde (nur bei Eheschließung innerhalb der letzten 7 Jahren)
- Bei aktueller Schwangerschaft: Mutterpass oder ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung
- Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung
- Vereinbarung über Unterhaltszahlungen an getrenntlebende Kinder/ Partner, ggf. aktuelle Kontoauszüge
- Schul- oder Studienbescheinigung für Haushaltsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr
- Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50%)
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins / auf Benennung für eine bestimmte Wohnung (WBS I)
Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der zuständigen Behörde ein. Wird der Antrag formlos gestellt, kann dies zu Verzögerungen führen. - Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a)
- Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b)
- Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und weiterer Haushaltsangehörigen
Kosten
Die Kosten für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins belaufen sich auf 15,00 € bzw. 7,50 € für Empfänger sozialer Leistungen
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286 - Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
Rechtsbehelf
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