Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen
Kurzbeschreibung
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung muss gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII erfüllen.
Beschreibung
Meldepflichten für erlaubnispflichtige Einrichtungen
Anzeige der Betriebsaufnahme
Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung muss bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Trägers
- Art und Standort der Einrichtung
- Zahl der verfügbaren Plätze
- Namen und berufliche Ausbildung der Leitung und Betreuungskräfte
Folgende Änderungen müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden:
- Name und Anschrift des Trägers
- Art und Standort der Einrichtung
- Zahl der verfügbaren Plätze
- Namen und berufliche Ausbildung der Leitung und Betreuungskräfte
- Änderungen der Konzeption
- Einmal jährlich muss die Zahl der belegten Plätze gemeldet werden.
Alle Ereignisse oder Entwicklungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen könnten, müssen gemeldet werden. Dies betrifft:
- Betreute Kinder und Jugendliche,
- Mitarbeiter*innen der Einrichtung,
- Einrichtungen oder Teile davon.
Eine bevorstehende Schließung der Einrichtung muss der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Voraussetzungen
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").
Verfahrensablauf
- Anzeigen und Meldungen müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden. Sie können formlos erfolgen.
Zuständig ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde – das kann entweder die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein. Es kommt auf die Trägerschaft und die Öffnungszeiten der Einrichtung an:
Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises:- Zuständig ist die jeweilige Regierung.
-
Hier ist entscheidend, ob Artikel 29 BayKiBiG Anwendung findet – also abhängig von den Öffnungszeiten:
-
Weniger als 20 Stunden pro Woche geöffnet: Zuständig ist die Regierung
-
20 Stunden oder mehr pro Woche geöffnet: Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde
-
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen - § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung - Art. 9b Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Betriebserlaubnis, Onlineantrag
- Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung, Onlineantrag
- Reisedokumente für Kinder; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
- Besonders geschützte Wirbeltiere; Anzeige des Bestandes, von Bestandsveränderungen oder der Verlegung des Standortes
- Brunnenbohrung; Anzeige, Onlineantrag