Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen

Kurzbeschreibung

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung muss gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII erfüllen.

Beschreibung

Meldepflichten für erlaubnispflichtige Einrichtungen

Anzeige der Betriebsaufnahme

Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung muss bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Trägers
  • Art und Standort der Einrichtung
  • Zahl der verfügbaren Plätze
  • Namen und berufliche Ausbildung der Leitung und Betreuungskräfte
Pflicht zur Meldung von Änderungen

Folgende Änderungen müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden:

  • Name und Anschrift des Trägers
  • Art und Standort der Einrichtung
  • Zahl der verfügbaren Plätze
  • Namen und berufliche Ausbildung der Leitung und Betreuungskräfte
  • Änderungen der Konzeption
Jährliche Meldung der Belegung
  • Einmal jährlich muss die Zahl der belegten Plätze gemeldet werden.
Meldung von Gefährdungen

Alle Ereignisse oder Entwicklungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen könnten, müssen gemeldet werden. Dies betrifft:

  • Betreute Kinder und Jugendliche,
  • Mitarbeiter*innen der Einrichtung,
  • Einrichtungen oder Teile davon.
Anzeige der Schließung

Eine bevorstehende Schließung der Einrichtung muss der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Voraussetzungen

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

Verfahrensablauf

Anzeigen und Meldungen nach § 47 SGB VIII
  • Anzeigen und Meldungen müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden. Sie können formlos erfolgen.
Wer ist zuständig?

Zuständig ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde – das kann entweder die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein. Es kommt auf die Trägerschaft und die Öffnungszeiten der Einrichtung an:

Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises:
  • Zuständig ist die jeweilige Regierung.
Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden:
  • Hier ist entscheidend, ob Artikel 29 BayKiBiG Anwendung findet – also abhängig von den Öffnungszeiten:

    • Weniger als 20 Stunden pro Woche geöffnet: Zuständig ist die Regierung

    • 20 Stunden oder mehr pro Woche geöffnet: Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde

Fristen

Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

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