Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland

Kurzbeschreibung

Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG bekommt.

Beschreibung

Seit dem 27. Juni 2024 erhält ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt:
  • seit mindestens 5 Jahren mit gültigem Aufenthaltstitel und mit dem Lebensmittelpunkt in Deutschland lebt und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder als Staatsangehörige*r der Schweiz beziehungsweise als Familienangehörige*r einer Schweizer Person eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit besitzt.
Das Kind bekommt dann zu der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel auch die Staatsangehörigkeit der Eltern und hat dann mehrere Staatsbürgerschaften.

Rechtsgrundlagen

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