Außenbereichssatzung; Erlass

Kurzbeschreibung

Gemeinden können im Außenbereich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Außenbereichssatzung erlassen, um den Bau von Wohngebäuden zu erleichtern.

Beschreibung

Gemeinden können für bebaute Bereiche im Außenbereich eine Außenbereichssatzung erlassen (§ 35 Absatz 6 BauGB), um Wohngebäude oder kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe zu ermöglichen.

Welche Vorteile bietet eine Außenbereichssatzung?

  • Bauvorhaben können nicht abgelehnt werden, weil sie dem Flächennutzungsplan widersprechen oder eine Splittersiedlung entstehen oder sich verfestigen könnte.

Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung

Die Satzung ist nur zulässig, wenn:

  • Das Gebiet nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist.
  • Bereits eine nennenswerte Wohnbebauung vorhanden ist.
  • Sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
  • Sie keine Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht ermöglicht.
  • Sie keine geschützten Natur- oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt (gemäß Bundesnaturschutzgesetz).
  • Sie keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung schwerer Unfälle verletzt (§ 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz).

Einschränkungen der Satzung

  • Der Satzung können nur bestimmte öffentliche Belange entgegenstehen, zum Beispiel Widerspruch zum Flächennutzungsplan oder Verfestigung einer Splittersiedlung.
  • Andere öffentliche Belange bleiben bestehen (zum Beispiel Naturschutz, Landschaftsschutz, Wasserwirtschaft).
  • Im Einzelfall kann ein Bauvorhaben trotz Satzung unzulässig sein.

Verfahren zur Satzungsaufstellung

  • Die Satzung wird in einem gesetzlich geregelten Verfahren beschlossen.
  • Grundstückseigentümer*innen können dazu Stellung nehmen.
  • Die Satzung kann auch genauere Regelungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben enthalten.

Rechtsgrundlagen

§ 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Bauen im Außenbereich

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Redaktionell verantwortlich

Stadt Aschaffenburg, Stand: Juli 2025