Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Kurzbeschreibung

Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne, werden von den Gemeinden in einem im Baugesetzbuch im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt. Dieses Verfahren beinhaltet auch eine Beteiligung der Bürger.

Beschreibung

Die Umweltprüfung ist ein fester Bestandteil des Bauleitplanverfahrens und dient dem Schutz der Umwelt (§ 2 Absatz 4 BauGB).
  • Sie untersucht die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Bauleitplans.
  • Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht zusammengefasst.
  • Der Umweltbericht ist ein eigenständiger Teil der Begründung des Bauleitplans und beschreibt und bewertet die Auswirkungen der Planung.
Was sind Bauleitpläne?Bauleitpläne regeln die bauliche Nutzung von Flächen in einer Gemeinde (siehe auch §§ 1 bis 4 b, 6 und 10 BauGB). Es gibt zwei Arten:
  • Flächennutzungsplan: Gibt eine übersichtliche Planung für das gesamte Gemeindegebiet vor, ist aber für Bürger*innen nicht direkt verbindlich.
  • Bebauungsplan: Entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan und legt konkret fest, wie Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen.
Wie läuft das Bauleitplanverfahren ab?Das Verfahren zur Erstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und umfasst folgende Schritte
  • Einleitung des Verfahrens
    • Die Gemeinde fasst einen Aufstellungsbeschluss.
    • Ein Vorentwurf des Plans wird erstellt
  • Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
    • Frühzeitige Bürgerbeteiligung:
      • Bürger*innen werden über die Ziele und Auswirkungen der Planung informiert.
      • Sie können Fragen stellen und Anregungen einbringen.
    • Beteiligung der Behörden und anderer betroffener Stellen:
      • Behörden geben fachliche Stellungnahmen ab, zum Beispiel zu Umwelt- oder Verkehrsfragen.
      • Dies hilft der Gemeinde, den Umfang der Umweltprüfung festzulegen.
    • Nach dieser Phase kann die Gemeinde den Plan überarbeiten.
  • Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit
    • Der überarbeitete Entwurf des Bauleitplans wird mindestens 30 Tage lang öffentlich zugänglich gemacht.
      • Im Internet und über ein zentrales Internetportal des Landes (§ 3 Absatz 2 Satz 5 BauGB).
      • Zusätzlich in Rathäusern oder anderen öffentlichen Stellen (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB).
    • Bürger*innen können weitere Stellungnahmen abgeben.
    • Behörden geben erneut ihre fachlichen Einschätzungen ab (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB).
  • Abwägung und Entscheidung (§ 1 Absatz 7 BauGB)
    • Die Gemeinde prüft alle eingegangenen Anregungen und Einwände.
    • Sie entscheidet, ob der Plan geändert, bestätigt oder verworfen wird.
    • Die Umweltprüfung wird in diesem Schritt ebenfalls berücksichtigt.
  • Genehmigung und Bekanntmachung (§§ 6, 10 BauGB)
    • Flächennutzungspläne (§ 6 BauGB) und bestimmte Bebauungspläne (§ 10 BauGB) benötigen eine Genehmigung der höheren Behörde.
    • Die Genehmigung wird öffentlich bekannt gemacht.
    • Bebauungspläne treten mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (§ 10 Absatz 3 Satz 3 BauGB) in Kraft.
    • Eine zusammenfassende Erklärung (§ 6a Absatz 1, § 10a Absatz 1 BauGB) beschreibt, wie Umweltbelange und Beteiligungsergebnisse berücksichtigt wurden.
Besondere Verfahrenserleichterungen
  • Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)
    • Erlaubt schnellere Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen.
    • Keine Umweltprüfung erforderlich (§ 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
  • Beschleunigtes Verfahren für Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
    • Erleichtert die Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten.
    • Keine naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht bei Flächen unter 20.000 (§ 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB).
  • Aufhebung von § 13b BauGB (Baugebiete in Ortsrandlagen)
    • Das Bundesverwaltungsgericht erklärte das beschleunigte Verfahren in Ortsrandlagen für unionsrechtswidrig (Urteil vom 18.07.2023 – Aktenteichen 4 CN 3.22).
    • Seit 01.01.2024 ist § 13b BauGB außer Kraft gesetzt.
  • Neue „Reparaturvorschrift“ § 215a BauGB
    • Gemeinden können weiterhin Verfahrenserleichterungen nutzen, wenn eine Einzelfallprüfung zeigt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB).
Übergangsregelungen für ältere Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB
  • Verfahren, die vor dem 31.01.2022 eingeleitet wurden, konnten nach § 215 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB noch abgeschlossen werden.
  • Voraussetzung: Der Satzungsbeschluss musste bis zum 31.12.2022 gefasst werden.
  • Für bereits beschlossene Bebauungspläne nach § 13b BauGB konnte ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB angewendet werden.
  • Der Satzungsbeschluss musste bis 31.12.2024 erfolgen.
Wo können Bürger*innen Bauleitpläne einsehen?
  • Bei der Gemeinde (zum Beispiel im Rathaus).
  • Online im Internet und über das zentrale Landesportal (§ 6a Absatz 2, § 10a Absatz 2 BauGB).

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Bauleitpläne und städtebaulichen Planungen - Aktuelle Beteiligungsverfahren
    Aus der Vielzahl der aktuell laufenden Planungsverfahren finden Sie hier nur die Bauleitpläne und städtebaulichen Planungen, für die jetzt befristet eine aktive Beteiligungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit freigeschaltet ist.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Bauleitpläne Bayern - Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern
Sie können über den Gemeindenamen die laufenden Bauleitplanverfahren sowie die weiteren von den Gemeinden zur Verfügung gestellten abgeschlossenen Verfahren und diesbezügliche Satzungen der Gemeinden finden. Für den Inhalt ist die planende Gemeinde zuständig.

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