Bebauungsplan; Aufstellung
Kurzbeschreibung
Die Gemeinden stellen Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können.
Beschreibung
Was sind Bauleitpläne?
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind Gemeinden verpflichtet und berechtigt, Bauleitpläne zu erstellen. Es gibt zwei Arten:
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Flächennutzungsplan:
- Gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
- Enthält allgemeine Planungen, aber keine verbindlichen Vorgaben für Einzelpersonen.
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Bebauungsplan:
- Wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
- Gilt für bestimmte Gebiete innerhalb der Gemeinde.
- Legt verbindlich fest, wie Grundstücke bebaut werden dürfen.
Welche Inhalte hat ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan enthält Vorgaben zu:
- Art und Maß der baulichen Nutzung (zum Beispiel Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Bebaubare Grundstücksflächen
- Lage und Größe von Gebäuden
- Verkehrsflächen und Grünanlagen
- Begrünung und Bepflanzungspflichten
Welche Arten von Bebauungsplänen gibt es?
-
Qualifizierter Bebauungsplan:
- Enthält Festlegungen zur Nutzung, Größe und Lage der Bebauung sowie zu Verkehrsflächen.
- Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es dem Bebauungsplan entspricht und die Erschließung gesichert ist.
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan:
- Wird in Zusammenarbeit mit privaten Bauprojekten erstellt.
- Der Bauherr beziehungsweise die Bauherrin verpflichtet sich zur Umsetzung und Erschließung des Gebiets.
- Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es dem Plan entspricht und die Erschließung gesichert ist.
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Einfacher Bebauungsplan:
- Hat weniger detaillierte Festsetzungen.
- Regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben nicht abschließend.
Wie wird ein Bebauungsplan beschlossen?
- Bebauungspläne sind Satzungen der Gemeinde und damit rechtlich bindend.
- Das BauGB regelt das Verfahren zur Aufstellung, einschließlich der Beteiligung der Bürger*innen.
- In bestimmten Fällen gibt es Verfahrenserleichterungen, zum Beispiel bei Nachverdichtung oder Wiederverwertung von Flächen (§ 13a BauGB).
Aktuelle Änderungen im Baugesetzbuch
Zusammenfassung der Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) zum 01.01.2024
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Aufhebung des § 13b BauGB (beschleunigtes Verfahren für Ortsrandlagen)
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.07.2023 (Aktenzeichen 4 CN 3.22) entschieden, dass § 13b BauGB unionsrechtswidrig ist.
- Daher wurde diese Vorschrift zum 01.01.2024 außer Kraft gesetzt.
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Einführung der „Reparaturvorschrift“ § 215a BauGB
- Diese Vorschrift ermöglicht weiterhin vereinfachte Verfahren unter bestimmten Bedingungen.
- Eine Gemeinde kann auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltprüfung und naturschutzrechtlichen Ausgleich verzichten (§ 13a Absatz 2 Nummer 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 13a Absatz 2 Nimmer 4 BauGB).
- Voraussetzung: Eine Einzelfallprüfung (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB) muss ergeben, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
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Übergangsregelung für bereits eingeleitete Bebauungspläne nach § 13b BauGB
- Verfahren, die vor dem 31.01.2022 eingeleitet wurden, konnten nach § 215 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB noch abgeschlossen werden.
- Voraussetzung: Der Satzungsbeschluss musste spätestens bis zum 31.12.2024 gefasst werden.
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Rückwirkende Inkraftsetzung bereits aufgestellter Bebauungspläne nach § 13b BauGB
- Falls Bebauungspläne nach § 13b BauGB schon beschlossen waren, konnten sie durch ein ergänzendes Verfahren (§ 214 Absatz 4 BauGB) rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
- Voraussetzung: Anwendung von § 13a BauGB nach § 215 Absatz 3 BauGB und ein Satzungsbeschluss bis spätestens 31.12.2024.
Rechtsgrundlagen
- §§ 8 bis 10, 12 und 30 Baugesetzbuch (BauGB)
"Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)" - § 215a Baugesetzbuch (BauGB)
- § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Weiterführende Links
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