Erdaufschluss; Anzeige

Kurzbeschreibung

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.

Beschreibung

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten vornimmt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie das Grundwasser beeinflussen können, muss dies bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde melden.

  • Die Anzeigepflicht liegt grundsätzlich bei der bauverantwortlichen Person.
  • Wenn ein Bohrunternehmen beauftragt wird, ist dieses verpflichtet, die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde vorzunehmen.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Anzeige des Vorhabens
  • Die Anzeige kann schriftlich oder – je nach Kreisverwaltungsbehörde – auch elektronisch erfolgen.
Prüfung durch die Behörde
  • Die Anzeige wird von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde geprüft.
  • Gegebenenfalls wird das Wasserwirtschaftsamt einbezogen.

Dabei wird unter anderem geprüft:

  • ob es Einschränkungen für Erdaufschlüsse am geplanten Standort gibt,
  • ob das Verfahren gegebenenfalls eingestellt werden muss,
  • ob zusätzlich zur Anzeige weitere Verfahren notwendig sind – etwa ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren.
Ergebnis der Prüfung
  • Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen schriftlich von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Hinweise

Weitere Anzeige beim Landesamt für Umwelt (LfU)
  • Zusätzlich zur Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde nach dem Wasserhaushaltsgesetz beziehungsweise dem Bayerischen Wassergesetz, müssen alle Erdaufschlüsse (zum Beispiel Bohrungen, Brunnen) auch dem Landesamt für Umwelt (LfU) gemeldet werden.

  • Die Anzeige beim LfU muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchungen erfolgen.

  • Das LfU stellt dafür eine Onlineanwendung zur digitalen Anzeige zur Verfügung.
    (Siehe Abschnitt „Weiterführende Links“ und „Verwandte Leistungen“)

  • Nach Abschluss der Arbeiten müssen dem LfU alle erhobenen Daten übermittelt werden.

Fristen

Die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Arbeiten erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Sollten Sie innerhalb von vier Wochen nach Ihrer Anzeige (mit vollständigen Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde keine Rückmeldung erhalten haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen und fortfahren bis auf Grundwasser eingewirkt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Erdaufschluss; Anzeige AB
    Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen: Übersichtslageplan M = 1:25.000 mit Markierung des Vorhabensstandortes (Erstellung und Ausdruck z. B. über den BayernAtlas möglich); Lageplan M = 1:1.000 mit Einzeichnung des Bohrpunktes und ggf. der Beregnungsfläche; schriftliche Aussage des Stadtplanungsamtes, ob sich auf dem betroffenen Grundstück eine Altlastenfläche befindet (Erreichbarkeit: 06021/330-1256) Beim Einbau einer Pumpe: Technisches Datenblatt zur Bauart mit Kennlinie der Pumpe Bei Vorliegen eines Pachtverhältnisses: Einverständniserklärung des Eigentümers und Kopie des gültigen Pachtvertrags Bei Bohrungen auf einem sonstigen fremden Grundstück: Einverständniserklärung des Eigentümers

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Art und dem Zweck des Erdaufschlusses sowie dessen Dimensionierung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

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