Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

Kurzbeschreibung

Notwendige Fahrten auf dem Schulweg im Rahmen der Schülerbeförderung werden von den zuständigen Stellen organisiert, damit Schüler*innen sicher zur Schule kommen. Sie kümmern sich auch darum, dass Fahrkosten erstattet werden.

Beschreibung

Notwendige Fahrten auf dem Schulweg müssen für bestimmte Schulen sichergestellt werden. Dazu gehören:

  • Öffentliche Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • Öffentliche oder staatlich anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Teilzeit-Berufsfachschulen), zweistufige sowie drei- oder vierstufige Wirtschaftsschulen (bis einschließlich Jahrgangsstufe 10)
  • Öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
  • Öffentliche oder staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen, wenn eine dauerhafte Behinderung eine Beförderung notwendig macht.
Wer organisiert die Beförderung?
  • Für öffentliche Grund-, Mittel- und Förderschulen ist verantwortlich, wer die Schule finanziert.
  • Für alle anderen Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in denen die Schülerin oder der Schüler wohnt.
Wann ist eine Fahrt zur Schule notwendig?

Die Beförderung ist für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule notwendig, wenn:

  • Der Schulweg für Grundschüler*innen (Jahrgangsstufe 1–4) länger als 2 km ist.
  • Der Schulweg für Schüler*innen ab Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

Die nächstgelegene Schule ist:

  • Bei Pflichtschulen (zum Beispiel Grund- und Mittelschulen) die Schule im Einzugsgebiet, in dem man wohnt (Sprengelschule).
  • Bei anderen Schularten die Schule der gewählten Fachrichtung, die mit den geringsten Fahrtkosten erreicht werden kann.
Ausnahmen & Sonderregelungen
  • Schüler*innen mit dauerhafter Behinderung erhalten die Beförderung unabhängig von der Entfernung kostenlos.
  • Ist der Schulweg kürzer als die oben angegebene Kilometerzahl, kann die Beförderung übernommen werden, wenn der Weg besonders gefährlich oder beschwerlich ist.
Kostenübernahme ab Jahrgangsstufe 11

Schüler*innen der Jahrgangsstufe 11 und höher an:

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Teilzeit-Berufsfachschulen)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • Berufsschulen mit Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung. Sie können aber Fahrtkosten erstattet bekommen, wenn diese 320 Euro pro Schuljahr und Schüler*in oder 490 Euro pro Familie übersteigen.

Vollständige Erstattung gibt es für:

  • Familien mit drei oder mehr Kindern (für die Kindergeldanspruch besteht)
  • Familien mit Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe „Weiterführende Links“).

Verfahrensablauf

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

Fristen

Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

ggf. Fahrausweise

Formulare

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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