Wohnsitz; Abmeldung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen (zum Beispiel bei einem Umzug ins Ausland), müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abmelden.
Wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie diese ebenfalls abmelden. Dafür brauchen Sie (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 Bundesmeldegesetz):
Eine Abmeldung ins Ausland kann auch schriftlich oder online durchgeführt werden. Dabei müssen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und die Seriennummer Ihres zuletzt gespeicherten Ausweisdokuments angeben. Falls Sie bereits Ihre neue Adresse im Ausland kennen, geben Sie auch die neue Adresse und das Zielland an.
Falls Sie sich nicht fristgerecht abmelden, kann die Behörde dies nachträglich von selbst tun, sofern sie Kenntnis davon erhält. Wenn Sie die Frist zur Abmeldung nicht einhalten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Das kann zu einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro führen.
Wenn Sie eine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich dort anmelden. Die neue Meldebehörde informiert dann automatisch Ihre bisherige Wohnsitzgemeinde über Ihren Auszug.
Wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie diese ebenfalls abmelden. Dafür brauchen Sie (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 Bundesmeldegesetz):
- einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein,
- Ihren Personalausweis oder Reisepass.
Eine Abmeldung ins Ausland kann auch schriftlich oder online durchgeführt werden. Dabei müssen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und die Seriennummer Ihres zuletzt gespeicherten Ausweisdokuments angeben. Falls Sie bereits Ihre neue Adresse im Ausland kennen, geben Sie auch die neue Adresse und das Zielland an.
Falls Sie sich nicht fristgerecht abmelden, kann die Behörde dies nachträglich von selbst tun, sofern sie Kenntnis davon erhält. Wenn Sie die Frist zur Abmeldung nicht einhalten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Das kann zu einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro führen.
Wenn Sie eine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich dort anmelden. Die neue Meldebehörde informiert dann automatisch Ihre bisherige Wohnsitzgemeinde über Ihren Auszug.
Voraussetzungen
Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn die Wohnung tatsächlich verlassen wird und keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Keine Abmeldepflicht besteht bei vorübergehender Abwesenheit, wenn die Nutzung der Wohnung weiterhin möglich und beabsichtigt ist.
Keine Abmeldepflicht besteht bei vorübergehender Abwesenheit, wenn die Nutzung der Wohnung weiterhin möglich und beabsichtigt ist.
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein
(Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich) - Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Abmeldung ins Ausland
Wenn Sie ins Ausland umziehen und Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben, können Sie sich hier abmelden. - Abmeldung ins Ausland
Wenn Sie ins Ausland umziehen und Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben, können Sie sich hier abmelden. - Online-Terminservice Bürgerservicebüro
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Kosten
keine
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Wohnsitz; Anmeldung, Onlineantrag
- Wohnsitz; Mitteilung über Änderung der Hauptwohnung
- Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot; Anordnung
- Feuerwehr; Prüfung und Weiterleitung von Einsatzberichten
- Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung, Onlineantrag