Wohnsitz; Abmeldung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abmelden.

Beschreibung

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen (zum Beispiel bei einem Umzug ins Ausland), müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abmelden.

Wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie diese ebenfalls abmelden. Dafür brauchen Sie (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 Bundesmeldegesetz):
  • einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein,
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass.
In vielen Gemeinden ist es möglich, auf den Abmeldeschein zu verzichten, wenn Sie persönlich erscheinen und unterschreiben, dass Ihr Daten richtig sind. Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen und Familienangehörige, die bisher in derselben Wohnung gewohnt haben und auch künftig in einer gemeinsamen Wohnung wohnen werden, können einen gemeinsamen Abmeldeschein nutzen.

Eine Abmeldung ins Ausland kann auch schriftlich oder online durchgeführt werden. Dabei müssen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und die Seriennummer Ihres zuletzt gespeicherten Ausweisdokuments angeben. Falls Sie bereits Ihre neue Adresse im Ausland kennen, geben Sie auch die neue Adresse und das Zielland an.

Falls Sie sich nicht fristgerecht abmelden, kann die Behörde dies nachträglich von selbst tun, sofern sie Kenntnis davon erhält. Wenn Sie die Frist zur Abmeldung nicht einhalten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Das kann zu einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro führen.

Wenn Sie eine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich dort anmelden. Die neue Meldebehörde informiert dann automatisch Ihre bisherige Wohnsitzgemeinde über Ihren Auszug.

Voraussetzungen

Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn die Wohnung tatsächlich verlassen wird und keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Keine Abmeldepflicht besteht bei vorübergehender Abwesenheit, wenn die Nutzung der Wohnung weiterhin möglich und beabsichtigt ist.

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein
    (Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)
  • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Abmeldung ins Ausland
    Wenn Sie ins Ausland umziehen und Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben, können Sie sich hier abmelden.
  • Abmeldung ins Ausland
    Wenn Sie ins Ausland umziehen und Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben, können Sie sich hier abmelden.
  • Online-Terminservice Bürgerservicebüro
    Buchen Sie Online-Termine für Meldewesen, Passwesen, KFZ-Zulassungswesen sowie Sonstiges.

Kosten

keine