Waffenbesitzkarte; Beantragung für jagdliche Vereinigung
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- eWaffe (Online-Anträge der Waffenbehörde)
Folgende Dienstleistungen werden angeboten:
- Waffenbesitzkarte–Voreintrag
- Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
- Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
- Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige
- Erteilung Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine o. jagdliche Vereinigungen
- Eintragung in die Waffenbesitzkarte (Erwerb)
- Anzeige Überlassung einer Waffe
- Kleiner Waffenschein
- Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen (und Verlängrung)
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (und Verlängerung)
- Nachweis Einbau Blockiersystem Erbwaffen
- Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
- Erlaubnis zum Schießen
- Erlaubnis zur Mitnahme (und Verlängerung)
- Erlaubnis zur Verbringung
- Anzeige Unbrauchbarmachung (Deaktivierte Schusswaffen)
- Anzeige Verlust
- Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Hier können Sie die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gem. § 36 WaffG erklären.
Kurzbeschreibung
Wenn Sie als jagdliche Vereinigung Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn eine jagdliche Vereinigung erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben möchte, kann die Waffenbesitzkarte (WBK) auf die Vereinigung ausgestellt werden – anstatt auf eine Einzelperson.
Voraussetzungen:- Die jagdliche Vereinigung muss Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband sein
- Die jagdliche Vereinigung muss im Vereinsregister eingetragen sein
- Es muss eine verantwortliche Person benannt werden, die:
- das erforderliche Alter hat,
- waffenrechtlich zuverlässig ist,
- persönlich geeignet ist,
- Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweist.
- Die Person muss nicht vertretungsberechtigt sein (also zum Beispiel nicht dem Vorstand angehören)
- Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition muss nachgewiesen werden.
- Falls die verantwortliche Person ausscheidet, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden.
- Eine neue verantwortliche Person muss innerhalb von 2 Wochen benannt werden.
- Falls dies nicht geschieht, kann die Behörde die Waffenbesitzkarte entziehen.
- Vor Antragstellung sollte sich die Vereinigung ausführlich über das Waffenrecht informieren.
Voraussetzungen
Juristische Person
- Die jagdliche Vereinigung muss eine juristische Person sein – zum Beispiel als Verein im Vereinsregister eingetragen.
- Die Vereinigung muss eine verantwortliche Person benennen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Mindestalter: Die verantwortliche Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Die Person gilt als nicht zuverlässig, wenn zum Beispiel:
-
-
- sie in den letzten 10 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
- sie in den letzten 10 Jahren eine verbotene Organisation unterstützt hat,
- zu erwarten ist, dass sie Waffen oder Munition missbraucht oder unsachgemäß verwendet, nicht sorgfältig verwahrt oder unbefugt weitergibt,
- sie in den letzten 5 Jahren mehrfach wegen Gewalttätigkeit in Polizeigewahrsam war,
- sie wiederholt oder grob gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
- Persönliche Eignung: Die Person gilt als nicht persönlich geeignet, wenn um Beispiel:
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- sie geschäftsunfähig ist,
- sie alkohol- oder drogenabhängig, psychisch krank oder geistig stark eingeschränkt ist,
- sie an schweren körperlichen oder geistigen Erkrankungen leidet, die einen sicheren Umgang mit Waffen unmöglich machen,
- davon auszugehen ist, dass sie fahrlässig oder gefährlich mit Waffen oder Munition umgehen könnte.
-
- Die verantwortliche Person muss über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Waffen und Munition verfügen (Sachkunde).
- Der Nachweis erfolgt in der Regel durch einen Lehrgang mit theoretischem und praktischem Teil, inklusive Prüfung.
- Alternativ gilt auch eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis.
- Die Sachkunde kann sich auf bestimmte Waffentypen beschränken – je nachdem, was die Vereinigung besitzen möchte.
- Es darf nur berechtigten Personen Zugriff auf Waffen und Munition gewährt werden.
- Bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie der Verlust der Waffenbesitzkarte.
- Bei Antragstellung müssen Aufbewahrungsort und Aufbewahrungsbehältnis angegeben werden.
Aufbewahrungsvorgaben gemäß § 13 AWaffV:
-
Munition:
In einem Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung. -
Lang- und Kurzwaffen:
In einem Waffenschrank nach DIN/EN 1143-1, je nach Widerstandsgrad und Gewicht:- Grad 0, bis 200 kg: unbegrenzt Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen + Munition
- Grad 0, über 200 kg: unbegrenzt Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen + Munition
- Grad I: unbegrenzte Anzahl aller Waffen und Munition
Besonderheiten bei der Lagerung:
- Außerhalb dauerhaft bewohnter Gebäude (zum Beispiel Jagdhütte): maximal 3 Langwaffen mit Waffenschrank Widerstandsgrad I
- Gemeinsame Aufbewahrung: Mit einer anderen berechtigten Person im gemeinsamen Waffenschrank möglich.
Verfahrensablauf
Sie müssen eine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Behörde ein.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
Kosten
Die Gebühren für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte betragen zwischen 30 und 200 EUR. Näheres teilt Ihnen gerne die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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Weitere Informationen
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