Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine
Kurzbeschreibung
Kriegsflüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen. Dieser Schutz ermöglicht es ihnen, für eine bestimmte Zeit in Deutschland zu bleiben, bis sich ihre Situation ändert oder sie in ihre Heimat zurückkehren können.
Beschreibung
- Vorübergehender Schutz wird auf Grundlage eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2001/55/EG gewährt.
- Geflüchtete aus der Ukraine erhalten einen vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
- Bis zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Eine Fiktionsbescheinigung ist ein vorläufiger Nachweis. Er bestätigt, dass der Aufenthalt einer ausländischen Person in Deutschland rechtmäßig ist, solange ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis noch bearbeitet wird.
- Mit der Aufenthaltserlaubnis+ dürfen Geflüchtete in Deutschland uneingeschränkt arbeiten.
- Die Aufenthaltserlaubnis muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
- Eine Verlängerung ist aktuell nicht erforderlich, da die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) den Aufenthalt automatisch regelt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (basierend auf dem EU-Ratsbeschluss vom 4. März 2022)
Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten (Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses)
- staatenlose Personen und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder vergleichbaren nationalen Schutz erhalten haben (Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses)
- Familienangehörige der oben genannten Personen
- Ehepartner*in oder nicht verheiratete*r Partner*in, mit dem/der eine dauerhafte Beziehung besteht
- minderjährige, ledige Kinder der genannten Personen oder ihres beziehungsweise ihrer Partner*in (unabhängig davon, ob ehelich, außerehelich oder adoptiert)
- enge Verwandte, die zum Zeitpunkt des Massenzustroms im Familienverband lebten und in Bezug auf Unterhalt oder Pflege vollständig oder weitgehend von einer der genannten Personen abhängig waren
- staatenlose Personen und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel nach ukrainischem Recht rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können
- Als gültiger unbefristeter Aufenthaltstitel gilt ein solcher, der mit einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist
- Personen müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen
- ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen
- das kann auch für Personen gelten, die sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, sofern der ursprüngliche Duldungsgrund entfallen ist
Verfahrensablauf
Viele Ausländerbehörden bieten bereits einen Onlinedienst für die Antragstellung an. Bitte prüfen Sie, ob Ihre zuständige Ausländerbehörde diese Möglichkeit bereitstellt.
Wenn kein Onlinedienst verfügbar ist:
- nehmen Sie per E-Mail Kontakt zur Ausländerbehörde auf
- oder erscheinen Sie persönlich vor Ort
Fristen
Anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 vertriebene Personen können derzeit aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier für einen Zeitraum von längstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausnahmsweise ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.
Wenn Kriegsflüchtlinge arbeiten möchten, staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen oder spätestens bevor der genannte Übergangszeitraum abläuft, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- bei zugelassener Vertretung: Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
- Optional:
- Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
- Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
- Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
- Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Aufenthaltserlaubnis für Menschen aus der Ukraine elektronisch beantragen
Dieser Online-Dienst ermöglicht aus der Ukraine vertriebenen Menschen die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde, wenn sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchten. Die Aufenthaltserlaubnis ist zudem zu beantragen, wenn Vertriebene arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen.
Kosten
Die Erteilung und Verlängerung ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 4a, 5, 7, 8, 12, 12a, 24, 81 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums
- Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin im technischen Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher; Bewerbung um einen Ausbildungsplatz
- Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung