Melderegister; Beantragung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre

Kurzbeschreibung

Sie können Ihre Daten im Melderegister schützen:

Auskunftssperre:

  • wenn Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht, können Sie eine Sperrung Ihrer Daten bei der Meldebehörde beantragen.
  • dadurch kann im Einzelfall eine Auskunft über Ihre Meldedaten verhindert werden.

Übermittlungssperre:

  • In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen (zum Beispiel an Parteien, Religionsgemeinschaften oder Adressbuchverlage).
  • Diese Sperre schützt vor der automatischen Weitergabe Ihrer Daten, verhindert aber keine individuelle Melderegisterauskunft.
  • die Einrichtung einer Sperre gegen die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ist seit dem 01.01.2026 durch das Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes (WDModG) nicht mehr möglich!

Antrag stellen:
Die Auskunftssperre kann nur persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden. 

Eine Übermittlungssperre kann auch schriftlich beantragt werden. Den entsprechende Antrag finden Sie auf dieser Seite unter "Downloads".

Beschreibung

Auskunftssperre – Schutz vor Gefahren

Wenn durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Sie oder eine andere Person (zum Beispiel Angehörige) entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre beantragen.

Gründe für eine Sperre können sein:
  • Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit
  • Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen oder Stalking
  • Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die oft Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt ist (zum Beispiel Polizei, Justiz, Sozialarbeit) – dies allein reicht aber nicht für eine Sperre - es muss immer auch eine konkrete Gefährdungslage im Einzelfall nachweisbar sein!
Wichtige Infos zur Auskunftssperre:
  • Die Auskunftssperre ist persönlich bei der Meldebehörde zu beantragen.
  • Die Sperre betrifft Melderegisterauskünfte und wird auch in anderen Gemeinden eingetragen, falls Sie mehrere Wohnsitze haben.
  • Die Sperre gilt zwei Jahre und kann verlängert werden.
  • Melderegisterauskünfte an andere Behörden dürfen auch bei einer Auskunftssperre grundsätzlich erteilt werden.

Übermittlungssperre – Widerspruch gegen Datenweitergabe

In bestimmten Fällen können Ihre Daten ohne Ihre Zustimmung weitergegeben werden. Sie können jedoch widersprechen.

Welche Datenweitergaben können Sie verhindern?
  • An Religionsgemeinschaften nach § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG (wenn Sie Familienmitglied eines Mitglieds sind, aber selbst nicht dazugehören).
  • An Parteien, Wählergruppen und Wahlvorschlagsträger nach § 50 Absatz 1 und 5 BMG (zum beispiel für Wahlwerbung in den 6 Monaten vor einer Wahl).
  • Für Alters- und Ehejubiläen nach § 50 Absatz 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV (zum Beispiel Mitteilungen an Presse, Rundfunk, Landratsamt oder Bundespräsident für Glückwünsche).
  • An Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 und 5 BMG, die öffentliche Adressverzeichnisse herausgeben.
Wichtige Infos zur Übermittlungssperre:
  • Die Sperre gilt dauerhaft, bis Sie sie selbst aufheben lassen.
  • Sie müssen keinen Grund angeben.
  • Die Sperre gilt nur für die Gemeinde, bei der Sie den Antrag stellen. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, müssen Sie bei jeder Gemeinde separat widersprechen.

Wie beantrage ich eine Sperre?

  • Für eine Auskunftssperre: Sie müssen nachweisen, dass eine Gefahr für Sie oder andere besteht.
  • Für eine Übermittlungssperre: Ein formloser Antrag reicht aus – Sie müssen keinen Grund angeben. Alternativ finden Sie einen Antrag auf dieser Seite unter "Downloads".
Die Anträge stellen Sie bei Ihrer Meldebehörde.

Voraussetzungen

  • Auskunftssperre: Sie müssen triftige Gründe nachweisen, zum Beispiel eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen. Bei mehreren Wohnungen werden alle zuständigen Meldebehörden informiert.
  • Übermittlungssperre: Ein einfacher Antrag reicht aus, eine Begründung ist nicht erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

bei Auskunftssperre: ggf. Unterlagen, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können.

Kosten

keine