Melderegister; Beantragung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre
Kurzbeschreibung
Sie können Ihre Daten im Melderegister schützen:
Auskunftssperre:
- wenn Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht, können Sie eine Sperrung Ihrer Daten bei der Meldebehörde beantragen.
- dadurch kann im Einzelfall eine Auskunft über Ihre Meldedaten verhindert werden.
Übermittlungssperre:
- In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen (zum Beispiel an Parteien, Religionsgemeinschaften oder Adressbuchverlage).
- Diese Sperre schützt vor der automatischen Weitergabe Ihrer Daten, verhindert aber keine individuelle Melderegisterauskunft.
- die Einrichtung einer Sperre gegen die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ist seit dem 01.01.2026 durch das Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes (WDModG) nicht mehr möglich!
Antrag stellen:
Die Auskunftssperre kann nur persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden.
Eine Übermittlungssperre kann auch schriftlich beantragt werden. Den entsprechende Antrag finden Sie auf dieser Seite unter "Downloads".
Beschreibung
Auskunftssperre – Schutz vor Gefahren
Wenn durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Sie oder eine andere Person (zum Beispiel Angehörige) entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre beantragen.Gründe für eine Sperre können sein:
- Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit
- Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen oder Stalking
- Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die oft Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt ist (zum Beispiel Polizei, Justiz, Sozialarbeit) – dies allein reicht aber nicht für eine Sperre - es muss immer auch eine konkrete Gefährdungslage im Einzelfall nachweisbar sein!
- Die Auskunftssperre ist persönlich bei der Meldebehörde zu beantragen.
- Die Sperre betrifft Melderegisterauskünfte und wird auch in anderen Gemeinden eingetragen, falls Sie mehrere Wohnsitze haben.
- Die Sperre gilt zwei Jahre und kann verlängert werden.
- Melderegisterauskünfte an andere Behörden dürfen auch bei einer Auskunftssperre grundsätzlich erteilt werden.
Übermittlungssperre – Widerspruch gegen Datenweitergabe
In bestimmten Fällen können Ihre Daten ohne Ihre Zustimmung weitergegeben werden. Sie können jedoch widersprechen.Welche Datenweitergaben können Sie verhindern?
- An Religionsgemeinschaften nach § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG (wenn Sie Familienmitglied eines Mitglieds sind, aber selbst nicht dazugehören).
- An Parteien, Wählergruppen und Wahlvorschlagsträger nach § 50 Absatz 1 und 5 BMG (zum beispiel für Wahlwerbung in den 6 Monaten vor einer Wahl).
- Für Alters- und Ehejubiläen nach § 50 Absatz 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV (zum Beispiel Mitteilungen an Presse, Rundfunk, Landratsamt oder Bundespräsident für Glückwünsche).
- An Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 und 5 BMG, die öffentliche Adressverzeichnisse herausgeben.
- Die Sperre gilt dauerhaft, bis Sie sie selbst aufheben lassen.
- Sie müssen keinen Grund angeben.
- Die Sperre gilt nur für die Gemeinde, bei der Sie den Antrag stellen. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, müssen Sie bei jeder Gemeinde separat widersprechen.
Wie beantrage ich eine Sperre?
- Für eine Auskunftssperre: Sie müssen nachweisen, dass eine Gefahr für Sie oder andere besteht.
- Für eine Übermittlungssperre: Ein formloser Antrag reicht aus – Sie müssen keinen Grund angeben. Alternativ finden Sie einen Antrag auf dieser Seite unter "Downloads".
Voraussetzungen
- Auskunftssperre: Sie müssen triftige Gründe nachweisen, zum Beispiel eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen. Bei mehreren Wohnungen werden alle zuständigen Meldebehörden informiert.
- Übermittlungssperre: Ein einfacher Antrag reicht aus, eine Begründung ist nicht erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
keine
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Melderegisterauskunft; Beantragung einer einfachen oder erweiterten Auskunft aus dem Melderegister, Onlineantrag
- Verbraucherinformationen; Beantragung einer Auskunft
- Altlastenkataster; Beantragung einer Auskunft, Onlineantrag
- Wasserbuch; Beantragung der Einsichtnahme oder einer Auskunft
- Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Beantragung einer Auskunft