Waffenschein; Beantragung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen Waffenschein beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie eine Waffe außerhalb Ihrer eigenen Räumlichkeiten mit sich führen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Waffenschein).

Wann ist ein Waffenschein erforderlich?
  • Wenn die Waffe zugriffsbereit außerhalb von:
    • Eigener Wohnung
    • Eigenen Geschäftsräumen
    • Eigenem befriedeten Besitztum (zum Beispiel eigener Garten)
    • Einer Schießstätte
      mitgeführt wird.
Ausnahmen nach § 12 Absatz 3 WaffG:

Kein Waffenschein ist erforderlich, wenn die Waffe nicht schuss- und nicht zugriffsbereit transportiert wird, zum Beispiel:

  • Auf dem Weg zur Jagd oder zurück
  • Beim Transport zur Schießsportstätte und zurück
Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen:
  • Falls Sie eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit PTB-Zulassung in der Öffentlichkeit führen möchten, benötigen Sie nur einen kleinen Waffenschein (siehe unter "Verwandte Themen").
  • Die Voraussetzungen für dessen Erteilung sind weniger streng.
Wichtige Hinweise:
  • Den Waffenschein müssen Sie stets mitführen, wenn Sie eine Waffe tragen.
  • Zusätzlich müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
  • Der Waffenschein gilt höchstens 3 Jahre und kann zweimal um je 3 Jahre verlängert werden.
  • Er kann Ihnen versagt werden, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland gelebt haben.
  • Ein Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde erfordert keine Umschreibung des Waffenscheins.
Strafen bei unerlaubtem Waffenbesitz:
  • Wer ohne Erlaubnis mit Waffen oder Munition umgeht, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

Empfehlung: Informieren Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über das Waffenrecht.

Voraussetzungen

Um einen Waffenschein zu beantragen, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Erlaubnis für Waffenbesitz: Sie müssen bereits eine gültige Erlaubnis besitzen (zum Beispiel eine Waffenbesitzkarte) oder diese gleichzeitig mit dem Waffenschein beantragen.
  • Glaubhafter Bedarf (Bedürfnis): Sie müssen der Waffenbehörde einen glaubhaften Grund nennen, warum Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit führen wollen.
  • Als Bedarf wird in der Regel nur anerkannt, wenn Sie belegen können, dass Sie wesentlich mehr gefährdet sind als andere Personen und das Führen der Waffe geeignet ist, diese Gefahr zu verringern.
  • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Sie gelten als nicht zuverlässig, wenn zum Beispiel:
    • Sie in den letzten 10 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden
    • Sie in den letzten 10 Jahren eine verbotene Organisation unterstützt haben,
    • Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden, unsachgemäß verwahren oder unbefugten Personen zugänglich machen,
    • Sie in den letzten 5 Jahren mehrfach mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in Polizeigewahrsam waren,
    • Sie wiederholt oder grob gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
  • Persönliche Eignung. Sie gelten als nicht geeignet, wenn zum Beispiel:
    • Sie geschäftsunfähig sind,
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen Drogen, psychisch krank oder geistig stark eingeschränkt sind,
    • Sie an schweren Erkrankungen leiden, die den sicheren Umgang mit Waffen ausschließen (zum Beispiel Hirnverletzung, schwere Sehschwäche),
    • Sie Waffen oder Munition nicht sicher handhaben oder aufbewahren können, oder die Gefahr besteht, dass Sie sich oder andere gefährden.
  • Sachkunde nachweisen
    • Sie müssen zeigen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen, Munition und den sicheren Umgang damit haben.
    • Dafür ist in der Regel ein Sachkundelehrgang mit theoretischem und praktischem Teil notwendig.
    • Die Sachkunde gilt auch als nachgewiesen, wenn Sie bereits eine bestandene Jägerprüfung vorlegen können.
  • Haftpflichtversicherung
    • Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 1 Million Euro pauschal abdeckt.
  • Sichere Aufbewahrung
    • Nur Sie als Berechtigter dürfen Zugriff auf die Waffen und Munition haben.
    • Bei unsachgemäßer Lagerung drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro sowie der Entzug des Waffenscheins oder der Waffenbesitzkarte.
    • Bei der Antragstellung müssen Sie Angaben zum Aufbewahrungsort und zum verwendeten Behältnis machen.
Vorgaben zur Aufbewahrung laut § 13 AWaffV:
  • Munition: In einem Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder vergleichbarem Behältnis.
  • Lang- und Kurzwaffen:Je nach Anzahl und Art benötigen Sie einen Waffenschrank mit folgenden Eigenschaften:
    • Widerstandsgrad 0, bis 200 kg: unbegrenzt Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen + Munition
    • Widerstandsgrad 0, über 200 kg: unbegrenzt Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen + Munition
    • Widerstandsgrad I: unbegrenzte Anzahl aller Waffen und Munition
Besonderheiten bei der Aufstellung des Waffenschranks:
  • Wenn Sie mit einer anderen ebenfalls berechtigten Person im Haushalt leben, können Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.

Verfahrensablauf

Den Waffenschein müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Reichen Sie den Antrag gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, stellt Ihnen die Waffenbehörde den Waffenschein aus.

Hinweise

Tipp: Antrag schneller ausfüllen mit NWR-Identifikationsnummern

Sie können Ihren Antrag schneller und einfacher ausfüllen, wenn Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID): für Angaben zu Ihrer Person
  • Erlaubnis-NWR-ID (E-NWR-ID): für Ihre waffenrechtliche Erlaubnis
  • Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID): für die jeweiligen Waffen oder Waffenteile

Diese NWR-IDs erhalten Sie auf Antrag bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
  • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
  • Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde
  • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
    Hier können Sie die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gem. § 36 WaffG erklären.
  • eWaffe (Online-Anträge der Waffenbehörde)

    Folgende Dienstleistungen werden angeboten: 

    • Waffenbesitzkarte–Voreintrag 
    • Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
    • Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
    • Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige
    • Erteilung Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine o. jagdliche Vereinigungen
    • Eintragung in die Waffenbesitzkarte (Erwerb)
    • Anzeige Überlassung einer Waffe
    • Kleiner Waffenschein
    • Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen (und Verlängrung)
    • Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (und Verlängerung)
    • Nachweis Einbau Blockiersystem Erbwaffen
    • Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
    • Erlaubnis zum Schießen
    • Erlaubnis zur Mitnahme (und Verlängerung)
    • Erlaubnis zur Verbringung
    • Anzeige Unbrauchbarmachung (Deaktivierte Schusswaffen)
    • Anzeige Verlust

Kosten

Die Gebühren für die Ausstellung eines Waffenscheins betragen zwischen 100 und 500 EUR.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Themen