Hochwasser; Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Kurzbeschreibung
Die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung ermittelt Überschwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasserereignis, die von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Beschreibung
Der beste Weg, Hochwasserschäden zu vermeiden, ist es, bereits im Voraus zu verhindern, dass in gefährdeten Gebieten überhaupt Schäden entstehen.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet die Bundesländer, in Risikogebieten sowie in weiteren bestimmten Bereichen Überschwemmungsgebiete festzulegen.
Was ist ein Überschwemmungsgebiet?Als Überschwemmungsgebiet gelten:
- Flächen, in denen ein Hochwasser statistisch alle 100 Jahre auftreten kann
- Flächen, die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung genutzt werden
In Bayern müssen Überschwemmungsgebiete festgelegt werden:
- an allen größeren Gewässern
- an Gewässern 1. und 2. Ordnung (große, überregional bedeutsame Flüsse bzw. Flüsse und Bäche mit regionaler Bedeutung) mit insgesamt 9.000 km Länge
- sowie besonders in Siedlungsbereichen an kleineren Gewässern (Gewässer 3. Ordnung)
Die Kreisverwaltungsbehörden legen diese Gebiete per Rechtsverordnung fest.
Stadt AschaffenburgIn Aschaffenburg wurden Überschwemmungsgebiete für folgende Gewässer festgesetzt:
- Main
- Aschaff
- Kühruhgraben
- Gailbach
- Herbigsbach
- Klingertsbach
Die Verordnungen wurden durch die Stadt Aschaffenburg erlassen.
Kartenmaterial zu diesen Gebieten ist online im Bayernatlas verfügbar, abzurufen über das Thema: „Naturgefahren – festgesetzte Überschwemmungsgebiete“
Wie werden Überschwemmungsgebiete ermittelt?Die Grundlagen der Ermittlung sind:
- Digitale Geländemodelle
- Vermessungs- und Landnutzungsdaten
- Luftbilder
Damit können Hochwasserereignisse simuliert und die betroffenen Flächen präzise dargestellt werden.
Die Wasserwirtschaftsämter geben die Ergebnisse als Lagepläne an die Kreisverwaltungsbehörden weiter.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Verbote:
- Keine Ausweisung neuer Baugebiete in Bebauungsplänen oder Satzungen nach dem Baugesetzbuch
- Keine Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
- Keine Geländeveränderungen (zum Beispiel Aufschüttungen oder Abgrabungen)
- Kein Lagern von Gegenständen oder gefährlichen Stoffen, wenn diese den Wasserabfluss behindern könnten
Ausnahmen sind nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen zulässig.
Online-Verfahren
Mit dem Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern werden Information über Hochwassergefahren sowie vorläufig gesicherte und amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebieten veröffentlicht.
Rechtsgrundlagen
- Art. 46 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern - § 76 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
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