Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeige der Errichtung und von wesentlichen Änderungen

Kurzbeschreibung

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, Maßnahmen, die die Gefährdungsstufe ändern, und der Betreiberwechsel von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen müssen der Kreisverwaltungsbehörde gemeldet werden.

Beschreibung

Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, unterliegen besonderen gesetzlichen Vorschriften. Ziel ist es, Grundwasser und Oberflächengewässer (zum Beispiel Seen, Bäche, Flüsse) vor Verschmutzung zu schützen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bundesrecht:

  • §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Diese Vorschriften regeln die Bauweise, den Betrieb, die Wartung und die Stilllegung solcher Anlagen.

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Nach § 62 Abs. 3 WHG sind das feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die das Wasser dauerhaft oder erheblich schädigen können. Dazu gehören insbesondere:

  • Säuren, Laugen und Gifte
  • Flüssige oder wasserlösliche Kohlenwasserstoffe
  • Halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen
  • Mineralöle und Mineralölprodukte
  • Jauche, Gülle, Silagesickersaft und andere landwirtschaftliche Stoffe (zum Beispiel Festmist, Silage, Biomasse)
Welche Anlagen sind betroffen?

Laut § 62 Absatz 1 WHG gehören dazu:

  • Feste oder ortsfest genutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, verarbeitet oder verwendet werden (zum Beispiel in Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen).
  • Rohrleitungen, die auf einem Betriebsgelände bleiben oder Anlagen miteinander verbinden.

Anlagen gelten als ortsfest, wenn sie länger als sechs Monate an einem Ort für betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Beispiele für solche Anlagen:

  • Heizöltanks und Tankstellen
  • Raffinerien und Biogasanlagen
  • Gefahrstofflager und Speditionsbereiche
  • Güllebehälter und Biomasselager
Wann muss eine Anlage gemeldet werden?

Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage muss der Kreisverwaltungsbehörde gemeldet werden (§ 40 Abs. 1 AwSV). Dazu gehören zum Beispiel:

  • Heizöltanks ab 1.000 Liter (Gefährdungsstufe B)
  • Biogasanlagen mit über 100 m³ landwirtschaftlichem Gärsubstrat

Regelmäßige Prüfungen:

  • Prüfpflichtige Anlagen müssen in festgelegten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (siehe Anlage 5 & 6 AwSV).

Änderung der Gefährdungsstufe:
Auch Maßnahmen, die das Gefährdungspotenzial erhöhen, müssen gemeldet werden. Das kann zum Beispiel sein:

  • Häufigere Befüllung oder Entleerung einer Abfüllanlage – erhöht den Tagesdurchsatz.
  • Erweiterung einer Lageranlage um zusätzliche Behälter.
  • Nutzung eines gefährlicheren Stoffs mit höherer Wassergefährdungsklasse.

Frist: Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor der Umsetzung schriftlich bei der Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden.

Betreiber*innenwechsel:
Wenn eine neue Person oder Organisation die Anlage übernimmt, muss dies ebenfalls gemeldet werden (§ 40 Absatz 4 AwSV).

Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft-Anlagen (JGS-Anlagen)

Auch landwirtschaftliche Anlagen müssen gemeldet werden, wenn sie bestimmte Volumen überschreiten:

  • Silagesickersaft-Lager: mehr als 25 m³
  • Lager für Festmist oder Silage: mehr als 1.000 m³
  • Sonstige JGS-Anlagen: mehr als 500 m³
Wann ist keine Meldung nötig?

Keine Anzeige ist erforderlich für:

  • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG beantragt wird.
  • Anlagen, die bereits Teil eines anderen Zulassungsverfahrens sind (wenn die Anforderungen der AwSV berücksichtigt wurden).
  • Wesentliche Änderungen an bereits genehmigten Anlagen, die gesondert zugelassen wurden.
  • Den Betrieb bestehender Anlagen, solange keine Änderungen vorgenommen werden.
Wo gibt es weitere Informationen?

Die "Fachkundigen Stellen Wasserwirtschaft" am Landratsamt oder in der kreisfreien Stadt geben Auskunft zu Meldepflichten und notwendigen Unterlagen (siehe „Für Sie zuständig“).

Fristen

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):

mind. 6 Wochen vor Errichtung oder Änderung der Anlage

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links