Waffenschein; Beantragung einer Verlängerung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
- Ein Waffenschein wird für bis zu 3 Jahre erteilt.
- Er kann zweimal um jeweils 3 Jahre verlängert werden.
- Bei jeder Verlängerung werden die Voraussetzungen erneut überprüft.
- Ein Waffenschein berechtigt zum Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen in der Öffentlichkeit.
- Erlaubnisfreie Schusswaffen (zum Beispiel Schreckschusswaffen) dürfen nur mit einem Kleinen Waffenschein geführt werden (siehe "weiterführende Informationen").
- Eine Liste erlaubnisfreier Waffen gibt es in Anlage 2 des Waffengesetzes.
- Eigener Wohnung
- Eigenen Geschäftsräumen
- Eigenem befriedeten Besitztum (zum Beispiel eigener Garten)
- Schießstätten
- Beim Tragen der Waffe müssen Sie den Waffenschein sowie einen Personalausweis oder Reisepass mitführen.
- Mindestalter erreicht
- Bedürfnis für das Führen einer Waffe nachweisen
- Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition
- Haftpflichtversicherung (mindestens 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
- Ein Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde erfordert keine Umschreibung des Waffenscheins.
- Illegales Führen von Waffen und Munition kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.
Voraussetzungen
- Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe: Sie benötigen eine gültige Waffenbesitzkarte (WBK) oder eine andere waffenrechtliche Erlaubnis.
- Sie müssen zusätzlich einen Waffenschein besitzen.
- Mindestalter: Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Nachweis eines besonderen Bedürfnisses
- Sie müssen belegen, dass es notwendig ist, eine Waffe in der Öffentlichkeit zu tragen.
- Die Waffenbehörde prüft Ihren Antrag und erkennt in der Regel folgende Gründe an:
- Ihr Leben ist in hohem Maße gefährdet.
- Sie können andere schwerwiegende Gründe glaubhaft darlegen.
- Waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Sie müssen nachweisen, dass Sie zuverlässig im Umgang mit Waffen und Munition sind. Als waffenrechtlich unzuverlässig gelten Sie möglicherweise, wenn Sie:
- Innerhalb der letzten 10 Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurden.
- in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren oder diese unterstützt haben.
- Waffen oder Munition missbräuchlich oder unsachgemäß verwenden könnten, nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- In den letzten 5 Jahren mehrfach mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- Wiederholt oder grob gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
- Persönliche Eignung: Sie müssen nachweisen, dass Sie körperlich und geistig geeignet sind. Als persönlich nicht geeignet gelten Sie möglicherweise, wenn Sie:
- Geschäftsunfähig sind.
- Abhängig von Alkohol oder anderen Drogen, psychisch krank oder stark geistig beeinträchtigt sind.
- An schweren Erkrankungen oder körperlichen Einschränkungen (z. B. Hirnverletzungen, Amputationen, schwere Sehschwäche) leiden.
- Nicht sachgemäß mit Waffen umgehen oder sie unsicher aufbewahren könnten.
- Eine konkrete Gefahr für sich oder andere darstellen.
- Haftpflichtversicherung: Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 1 Million Euro abdeckt.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde verlängern lassen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde verlängert den Waffenschein, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweise
Um den Antrag auf einen Waffenschein schneller auszufüllen, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) nutzen:
- Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) → für Ihre persönlichen Angaben
- Erlaubnis-NWR-ID (E-NWR-ID) → für Ihre waffenrechtliche Erlaubnis
- Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID) → für die betreffende Waffe oder Waffenteile
Die NWR-IDs erhalten Sie auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde. Sie erleichtern die Bearbeitung und reduzieren Rückfragen.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte und Waffenschein
- Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- eWaffe (Online-Anträge der Waffenbehörde)
Folgende Dienstleistungen werden angeboten:
- Waffenbesitzkarte–Voreintrag
- Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
- Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
- Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige
- Erteilung Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine o. jagdliche Vereinigungen
- Eintragung in die Waffenbesitzkarte (Erwerb)
- Anzeige Überlassung einer Waffe
- Kleiner Waffenschein
- Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen (und Verlängrung)
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (und Verlängerung)
- Nachweis Einbau Blockiersystem Erbwaffen
- Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
- Erlaubnis zum Schießen
- Erlaubnis zur Mitnahme (und Verlängerung)
- Erlaubnis zur Verbringung
- Anzeige Unbrauchbarmachung (Deaktivierte Schusswaffen)
- Anzeige Verlust
Weitere Informationen
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