Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses

Kurzbeschreibung

Kleinkläranlagen auf dem eigenen Grundstück müssen von einem anerkannten privaten Sachverständigen regelmäßig geprüft werden. Das Prüfergebnis ist der unteren Wasserrechtsbehörde mitzuteilen.

Beschreibung

Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik bestehen in der Regel aus zwei Reinigungsstufen:

  1. Mechanische Reinigung: Das Abwasser fließt in eine Grube, wo sich feste Bestandteile absetzen.
  2. Biologische Reinigung: Mikroorganismen bauen gelöste organische Stoffe ab.

Wenn strengere Reinigungsanforderungen gelten (zum Beispiel Stickstoff- oder Phosphorelimination, Abwasserhygienisierung), sind aufwändigere Kleinkläranlagen notwendig.

Bau, Betrieb und Wartung

Kleinkläranlagen auf dem eigenen Grundstück werden meistens von Eigentümer*innen des Hauses oder Grundstücks errichtet und betrieben. Damit die Anlage dauerhaft gut funktioniert, muss sie regelmäßig gewartet und überprüft werden.

  • Bei technisch aufwändigen Anlagen übernehmen diese Aufgabe oft Fachbetriebe im Rahmen eines Wartungsvertrags.
  • Der Fäkalschlamm aus der ersten Reinigungsstufe muss regelmäßig fachgerecht entsorgt werden.
Gesetzliche Prüfpflicht
  • Alle 2 Jahre (beziehungsweise alle 4 Jahre, wenn bei der letzten Kontrolle keine Mängel festgestellt wurden) muss die Kleinkläranlage von einer anerkannten privaten Sachverständigenperson in der Wasserwirtschaft (PSW) überprüft werden.
  • Das Prüfergebnis muss der unteren Wasserrechtsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) gemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

Prüfbericht eines Sachverständigen (2 - 4 Jahre)

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

Broschüre Abwasserentsorgung von Einzelanwesen
Kostenlose Bestellung oder Download im Info-Shop des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

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