Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zum Aufstellen
Kurzbeschreibung
Wenn Sie gewerblich Spielgeräte aufstellen möchten, die eine technische Möglichkeit haben, den Spielausgang zu beeinflussen und Gewinne ermöglichen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Die am häufigsten genutzten gewerblichen Spielgeräte sind die Gewinnspielgeräte, die in § 33c Gewerbeordnung (GewO) geregelt sind. Der Spielausgang hängt vom Zufall ab, nicht von der Geschicklichkeit der Spielenden.
Wann ist eine Erlaubnis erforderlich?Das gewerbliche Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte mit technischer Beeinflussung des Spielausgangs und Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig.
Welche Spielgeräte dürfen aufgestellt werden?- Es dürfen nur Spielgeräte verwendet werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen wurde (§ 33c Abs. 1 Satz 2 GewO).
- Die Gemeinde des Aufstellorts muss vorher schriftlich bestätigen, dass der Ort für die Aufstellung geeignet ist (§ 33c Absatz 3 GewO).
- Geldspielgeräte (Gewinn in Geld) dürfen laut § 1 Absatz 1 Spielverordnung (SpielV) nur in:
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Spielhallen oder ähnlichen Betrieben,
- Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
- Warenspielgeräte (Gewinn in Waren) dürfen laut § 2 SpielV zusätzlich auf:
- Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
- Zuverlässigkeit: Die zuständige Behörde prüft diese anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs, die bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden müssen.
- Nachweis von Fachkenntnissen: Antragstellende müssen eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer vorlegen, die belegt, dass sie über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen (§ 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO).
- Sozialkonzept: Es muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution eingereicht werden, das beschreibt, mit welchen Maßnahmen sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt wird (§ 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO).
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Unterrichtungsnachweis (IHK)
- Sozialkonzept
Bearbeitungsdauer
ca. 3 - 5 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) - Gewerbezentralregisterauszug
- Bestätigung der Gemeinde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Unterrichtungsnachweis (IHK)
- Sozialkonzept
Kosten
- Aufstellerlaubnis: 100 bis 2000 EURO (Tarif Nr. 5.III.5/7.1 Kostenverzeichnis)
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts: 30 bis 100 EURO (Tarif Nr. 5.III.5/7.3 Kostenverzeichnis)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Rechtsgrundlagen
- § 33c Gewerbeordnung (GewO)
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
Rechtsbehelf
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