Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung
Kurzbeschreibung
Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch die Gemeinde oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek oder ein ähnliches Lokal betreiben möchten, müssen Sie sich an die Sperrzeitenregelung halten.
- In Bayern gilt eine allgemeine Sperrzeit von 5:00 bis 6:00 Uhr (auch „Putzstunde“ genannt).
- In der Nacht zum 1. Januar entfällt die Sperrzeit.
- Die Gemeinde kann die Sperrzeit verlängern, verkürzen oder aufheben, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen.
- Unter diesen Voraussetzungen kann die Sperrzeit auch für einzelne Betriebe individuell angepasst werden.
Diese Regelung gilt in Bayern seit dem 1. Januar 2005.
Voraussetzungen
Abweichungen von der allgemeinen Sperrzeit
- Gemeinden dürfen die Sperrzeit nur ändern, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse dies rechtfertigen.
- Bei der Festlegung der Sperrzeit müssen sie die Interessen der Nachbarschaft beachten, insbesondere das Recht auf ungestörte Nachtruhe.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Waffenschein; Beantragung einer Verlängerung, Onlineantrag
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung der Verlängerung
- Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung
- Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung
- Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung der Bescheinigung