Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung

Kurzbeschreibung

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch die Gemeinde oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.

Beschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek oder ein ähnliches Lokal betreiben möchten, müssen Sie sich an die Sperrzeitenregelung halten.

  • In Bayern gilt eine allgemeine Sperrzeit von 5:00 bis 6:00 Uhr (auch „Putzstunde“ genannt).
  • In der Nacht zum 1. Januar entfällt die Sperrzeit.
  • Die Gemeinde kann die Sperrzeit verlängern, verkürzen oder aufheben, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen.
  • Unter diesen Voraussetzungen kann die Sperrzeit auch für einzelne Betriebe individuell angepasst werden.

Diese Regelung gilt in Bayern seit dem 1. Januar 2005.

Voraussetzungen

Abweichungen von der allgemeinen Sperrzeit
  • Gemeinden dürfen die Sperrzeit nur ändern, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse dies rechtfertigen.
  • Bei der Festlegung der Sperrzeit müssen sie die Interessen der Nachbarschaft beachten, insbesondere das Recht auf ungestörte Nachtruhe.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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