Waffenbesitzkarte; Beantragung für schießsportlichen Verein

Kurzbeschreibung

Wenn Sie als schießsportlicher Verein Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

Beschreibung

Ein schießsportlicher Verein kann eine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen, damit erlaubnispflichtige Schusswaffen nicht auf eine Einzelperson, sondern auf den Verein registriert werden.

Voraussetzungen für den Verein:
  • Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband
  • Eintragung im Vereinsregister
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Benennung einer verantwortlichen Person:
  • Der Verein muss eine verantwortliche Person benennen, die:
    • Das erforderliche Alter hat,
    • Waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet ist,
    • Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen kann.
  • Diese Person muss kein Vorstandsmitglied sein.
Pflichten bei Wechsel der verantwortlichen Person:
  • Falls die verantwortliche Person ausscheidet, muss dies sofort der Behörde gemeldet werden.
  • Innerhalb von 2 Wochen muss eine neue verantwortliche Person benannt werden.
  • Falls dies nicht geschieht, kann die Behörde die Waffenbesitzkarte entziehen.

Vor der Antragstellung ist eine gründliche Information über das Waffenrecht empfohlen.

Voraussetzungen

Damit ein schießsportlicher Verein eine Waffenbesitzkarte erhalten kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.
  • verantwortliche Person benennen: Der Verein muss eine verantwortliche Person benennen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    • Mindestalter: Die verantwortliche Person muss mindestens 21 Jahre alt sein.
    • Ist die verantwortliche Person jünger als 25 Jahre, muss sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten zur geistigen Eignung einreichen.
      • Die Kosten trägt die verantwortliche Person selbst.
      • Das Gutachten muss im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde gesendet werden.
    • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit: Die Person gilt als nicht zuverlässig, wenn zum Beispiel:
      • sie innerhalb der letzten 10 Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde,
      • sie innerhalb der letzten 10 Jahre eine verbotene Organisation unterstützt hat,
      • zu erwarten ist, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet, nicht sorgfältig verwahrt oder unbefugten Personen zugänglich macht,
      • sie in den letzten 5 Jahren mehrfach wegen Gewalttätigkeit in Polizeigewahrsam war,
      • sie wiederholt oder grob gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
    • Persönliche Eignung. Die Person gilt als nicht geeignet, wenn zum Beispiel:
      • sie geschäftsunfähig ist,
      • sie alkohol- oder drogenabhängig, psychisch krank oder geistig stark eingeschränkt ist,
      • sie an schweren körperlichen oder geistigen Erkrankungen leidet,
      • anzunehmen ist, dass sie nicht sicher mit Waffen oder Munition umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren kann.
    • Nachweis der Sachkunde
      • Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Waffen und Munition verfügt.
      • Dazu muss sie einen Sachkundelehrgang mit Theorie und Praxis besuchen und eine Prüfung vor einer anerkannten Prüfungskommission ablegen.
      • Die Sachkunde kann auch nur für bestimmte Waffentypen erworben werden – zum Beispiel die, die der Verein tatsächlich nutzen will.
      • Alternativ reicht auch der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung.
Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
  • Nur berechtigte Personen dürfen Zugriff auf Waffen und Munition haben.
  • Bei unsachgemäßer Lagerung drohen:
    • eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro
    • der Verlust der Waffenbesitzkarte
  • Bei Antragstellung müssen Sie Angaben zu:
    • dem Aufbewahrungsort und
    • dem Aufbewahrungsbehältnis machen.
Vorgaben gemäß § 13 AWaffV:
  • Munition:
    In einem Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Vorrichtung aufbewahren.
  • Lang- und Kurzwaffen:
    Aufbewahrung im Waffenschrank nach DIN/EN 1143-1 je nach Widerstandsgrad:
    • Grad 0, bis 200 kg: unbegrenzt Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen + Munition
    • Grad 0, über 200 kg: unbegrenzt Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen + Munition
    • Grad I: unbegrenzte Anzahl aller Waffen und Munition
Besondere Hinweise:
  • Gemeinsame Aufbewahrung:
    Leben Sie mit einer anderen berechtigten Person im selben Haushalt, dürfen Waffen gemeinsam in einem Waffenschrank aufbewahrt werden.
  • Lagerung beim Waffenhändler:
    Alternativ können Waffen und Munition auch bei einem Waffenhändler eingelagert werden – mit entsprechendem Nachweis.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde.

Reichen Sie den Antrag gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen ein.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis durch die Waffenbehörde erteilt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Auszug aus dem Vereinsregister 
  • Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • wenn unter 21 Jahren: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung der verantwortlichen Person

Kosten

Die Gebühren für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte betragen zwischen 30 und 200 EUR.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Themen

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • eWaffe (Online-Anträge der Waffenbehörde)

    Folgende Dienstleistungen werden angeboten: 

    • Waffenbesitzkarte–Voreintrag 
    • Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
    • Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
    • Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige
    • Erteilung Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine o. jagdliche Vereinigungen
    • Eintragung in die Waffenbesitzkarte (Erwerb)
    • Anzeige Überlassung einer Waffe
    • Kleiner Waffenschein
    • Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen (und Verlängrung)
    • Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (und Verlängerung)
    • Nachweis Einbau Blockiersystem Erbwaffen
    • Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
    • Erlaubnis zum Schießen
    • Erlaubnis zur Mitnahme (und Verlängerung)
    • Erlaubnis zur Verbringung
    • Anzeige Unbrauchbarmachung (Deaktivierte Schusswaffen)
    • Anzeige Verlust
  • Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
    Hier können Sie die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gem. § 36 WaffG erklären.