Kaminkehrerwesen; Informationen
Kurzbeschreibung
Kaminkehrerinnen und Kaminkehrer haben verschiedene Aufgaben: Sie nehmen technische Prüfungen bei neuen oder geänderte Feuerungsanlagen vor, führen regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen durch und messen die Abgaswerte zur Einhaltung der Immissionsschutzvorgaben.
Beschreibung
Schornsteinfegerarbeiten: Hoheitliche und freie Tätigkeiten
Seit 2008 ist das Schornsteinfegerrecht in Deutschland an europäische Vorgaben angepasst. Das bedeutet, dass einige Aufgaben weiterhin vom Staat geregelt werden, während andere für den Wettbewerb geöffnet wurden. Diese Aufgaben müssen nicht zwingend von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin ausgeführt werden.
Hoheitliche AufgabenBestimmte Aufgaben dürfen nur von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen übernommen werden. Dazu gehören:
- Feuerstättenschau (regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlage)
- Feuerstättenbescheid (Aufstellung der erforderlichen Arbeiten)
- Bauabnahmen (Prüfung neuer oder geänderter Feuerungsanlagen)
- Anlassbezogene Überprüfungen (zum Beispiel bei Verdacht auf Mängel)
- Ersatzvornahmen (wenn Eigentümer*innen ihren Pflichten nicht nachkommen)
- Führung des Kehrbuchs (Dokumentation der durchgeführten Arbeiten)
Diese hoheitlichen Aufgaben unterliegen einer staatlich festgelegten Gebührenordnung (siehe Rechtsgrundlagen: Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO).
Freie SchornsteinfegerarbeitenAlle anderen Schornsteinfegerarbeiten – wie das Kehren von Schornsteinen oder Messungen von Abgaswerten – können von jedem Betrieb durchgeführt werden, der dafür handwerksrechtlich berechtigt ist. Die Preise für diese Arbeiten sind frei verhandelbar.
Im Feuerstättenbescheid wird festgelegt, welche freien Arbeiten bis zur nächsten Feuerstättenschau erledigt werden müssen. Haus- und Wohnungseigentümer*innen sind selbst dafür verantwortlich, diese Arbeiten zu beauftragen. Wird jemand anderes als der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die -schornsteinfegerin beauftragt, muss die Erledigung mit einem Formblatt nachgewiesen werden (siehe „Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung“).
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Dort können Sie auch erfahren, wer für Ihren Bezirk als bevollmächtigte*r Schornsteinfeger*in zuständig ist.
Online-Verfahren
Zur besseren Auffindbarkeit des/der jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/-fegerin für die hoheitlichen Aufgaben stellt dieser Dienst die Gebiete und Grenzen der rund 1.400 bayerischen Bezirke dar. Die Erreichbarkeitsdaten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und -fegerinnen sind ebenfalls abrufbar. Klicken Sie in der Karte auf Ihre Wohnadresse, dann werden Ihnen die Erreichbarkeitsdaten angezeigt.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- Anlage 3 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Verwandte Themen
- Bezirksschornsteinfeger/-in; Bewerbung um eine Bestellung
- Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung
- Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Aufhebung der Bestellung
- Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Aufhebung der Bestellung einer Vertretung durch Betriebsangehörige für die Feuerstättenschau
- Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Bestellung einer Vertretung durch Betriebsangehörige für die Feuerstättenschau
- Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Verlängerung der Bestellung über die Altersgrenze hinaus
Weitere Informationen
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