Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes

Kurzbeschreibung

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentliche Arbeiten, die die Ruhe stören können, grundsätzlich verboten, außer ein Gesetz erlaubt eine Ausnahme.

Gemeinden können in bestimmten Fällen eine jemanden von dem Verbot befreien.

Beschreibung

In Bayern sind folgende Tage gesetzliche Feiertage:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Heilige Drei Könige (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)

Zusätzlich gilt Mariä Himmelfahrt (15. August) als gesetzlicher Feiertag in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung.

In der Stadt Augsburg ist auch das Friedensfest (8. August) ein gesetzlicher Feiertag.

Regelungen an Sonn- und Feiertagen

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentliche Arbeiten, die die Ruhe stören können, verboten.

Während des Hauptgottesdienstes (meist 7:00 bis 11:00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten nicht erlaubt:

  • Lärm in der Nähe von Kirchen
  • Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt)
  • Treibjagden
Ausnahmen vom Verbot

Diese Verbote gelten nicht für:

  • Post, Bahn und öffentliche Verkehrsmittel
  • Notwendige Reparaturen an Fahrzeugen
  • Dringende Arbeiten für Haushalt, Landwirtschaft oder zur Schadensvermeidung
  • Gartenarbeiten durch die Eigentümer*innen oder deren Angehörige
Stille Tage in Bayern

Zusätzlich zu den Feiertagen gibt es in Bayern stille Tage. An diesen Tagen sind öffentliche Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik verboten, wenn sie nicht dem ernsten Charakter des Tages entsprechen.

Stille Tage sind:

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag (besonders streng: Musik in Gaststätten verboten, keine Sportveranstaltungen)
  • Karsamstag
  • Allerheiligen
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß- und Bettag (keine Sportveranstaltungen erlaubt)
  • Heiligabend (ab 14:00 Uhr)

Der Schutz der stillen Tage gilt von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr, an Karfreitag, Karsamstag und Heiligabend ab 0:00 Uhr.

Besondere Regelungen für Mariä Himmelfahrt und den Buß- und Bettag

In Gemeinden, in denen Mariä Himmelfahrt kein gesetzlicher Feiertag ist, sowie am Buß- und Bettag, gelten folgende Regeln:

  • Während des Hauptgottesdienstes (7:00 – 11:00 Uhr) sind vermeidbare laute Tätigkeiten in der Nähe von Kirchen verboten.
  • Arbeitnehmer*innen dürfen auf Wunsch von der Arbeit fernbleiben (außer in systemrelevanten Berufen).
  • Schulen haben an diesem Tag keinen Unterricht.
Schutz israelitischer Feiertage

Die folgenden israelitischen Feiertage sind besonders geschützt:

  • Osterfest (Passahfest): Erste und letzte zwei Tage
  • Wochenfest (zwei Tage)
  • Laubhüttenfest: Erste und letzte zwei Tage
  • Neujahrsfest (zwei Tage)
  • Versöhnungstag (ein Tag)

An diesen Tagen gilt:

  • Lärm in der Nähe von Synagogen und Gebetsräumen ist während des Gottesdienstes verboten.
  • Jüdische Schüler*innen haben schulfrei.
  • Jüdische Arbeitnehmer*innen dürfen der Arbeit fernbleiben, sofern es nicht gesetzlich geregelte Ausnahmen gibt.
Befreiungen von Verboten

Die Gemeinden können in besonderen Fällen Ausnahmen von den Verboten erteilen. Für den Antrag benötigen Sie Unterlagen, die von Fall zu Fall verschieden sind. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Gemeinde.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Feiertagsgesetz:

  • Die Befreiung gilt nur für Einzelfälle, nicht generell.
  • Sie dient dazu, besondere Härten zu vermeiden.
  • Der Feiertagsschutz darf nicht gefährdet werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Befreiungsantrag
Die konkret erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Gemeinde

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 Euro erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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