Wild lebende Pflanzen; Beantragung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung
Kurzbeschreibung
Wer wild lebende Pflanzen als gewerbliche Tätigkeit entnehmen, bearbeiten oder weiterverarbeiten möchte, braucht eine Genehmigung von der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese ersetzt nicht die Erlaubnis von Eigentümer*innen und Personen, die zur Nutzung der Entnahmestelle berechtigt sind.
Beschreibung
Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Bearbeitung oder Verarbeitung von wildlebenden Pflanzen (einschließlich Flechten und Pilzen), die nicht besonders geschützt sind, erteilt die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltungsbehörde.
Diese Genehmigung wird in der Regel durch schriftlichen Bescheid erteilt.
Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn:
- der Bestand der Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet ist und
- der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
Bei Entnahmen zur Produktion von regionalem Saatgut sind die günstigen Auswirkungen auf den Naturschutz und die Landschaftspflege zu berücksichtigen
(§ 39 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)).
Dazu zählen:
- wild lebende Pflanzen und auch durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Exemplare
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen wild lebender Arten
- erkennbar zugehörige Pflanzenteile
- Erzeugnisse, die ohne Weiteres erkennbar aus wild lebenden Pflanzen stammen
- auch Flechten und Pilze
Für das private Sammeln bestimmter nicht besonders geschützter Pflanzen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf ist keine Genehmigung notwendig.
Erlaubt ist das pflegliche Entnehmen und Aneignen von zum Beispiel:
- Blumen, Gräsern, Farnen, Moosen, Flechten
- Früchten, Pilzen, Tee- und Heilkräutern
- Zweigen wild lebender Pflanzen
Voraussetzung: Die Entnahme erfolgt an öffentlich zugänglichen Stellen, die nicht unter Betretungsverbot stehen
(§ 39 Absatz 3 BNatSchG).
Wild lebende Pflanzen besonders geschützter Arten sowie ihre Entwicklungsformen
dürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden
(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Ausnahmen sind möglich:
- bei besonderem Zweck (zum Beispiel Forschung)
- nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde (Regierung)
(§ 45 Absatz 7 BNatSchG)
Für einige Pilzarten, die in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden, gelten besondere Ausnahmen
(§ 2 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV).
Voraussetzungen
Im Antrag müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Welche Pflanzenarten gesammelt werden sollen (einschließlich Flechten und Pilze).
- Welche Pflanzenteile oder Erzeugnisse betroffen sind (zum Beispiel Samen, Früchte, Blätter).
- Welche Mengen entnommen werden sollen.
- An welchen Orten die Sammlung erfolgen soll.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
- Der Bestand der Art am Entnahmeort nicht gefährdet wird.
- Der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 39 Absätze 3 und 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - § 7 Absatz 2 Nr. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Begriffsbestimmung Pflanzen - § 2 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
Rechtliche Hinweise zum Blumenpflücken, Beeren- und Schwammerlsammeln
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Weitere Informationen
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Häufig genutzte Dienste im Überblick
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