Sterbefall; Anzeige

Kurzbeschreibung

Der Tod einer Person muss beim Standesamt des Sterbeorts gemeldet werden.

Zur Meldung verpflichtet sind:

  • Bestattungsunternehmen,
  • Krankenhäuser,
  • Alten- und Pflegeheime,
  • andere Einrichtungen, in denen der Tod eingetreten ist.

Beschreibung

Der Tod einer Person muss beim Standesamt gemeldet und dort beurkundet werden. Zuständig ist das Standesamt am Sterbeort.

Wenn der Mensch in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder einer anderen Einrichtung verstorben ist, muss die Verwaltung der Einrichtung den Sterbefall beim Standesamt melden. Dafür:

  • Nimmt die Verwaltung die notwendigen Daten der verstorbenen Person auf.
  • Lässt sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen.

Es kann trotzdem vorkommen, dass Angehörige oder das beauftragte Bestattungsunternehmen nochmals dem Standesamt Dokumente vorlegen müssen, wenn noch nicht alle benötigten Daten vorliegen.

Mündliche Anzeige des Sterbefalls

Wenn eine schriftliche Anzeige nicht möglich ist – etwa wenn der Tod nicht in einer Einrichtung (zum Beispiel Klinik oder Pflegeheim) eingetreten ist – muss die Meldung mündlich beim Standesamt erfolgen.

Wer ist verpflichtet, den Tod anzuzeigen?
  • Personen, die mit der verstorbenen Person in einem Haushalt gelebt haben.
  • Die Person, in deren Wohnung der Tod eingetreten ist.
  • Jede Person, die beim Tod anwesend war oder davon selbst sicher Bescheid weiß.

Falls ein bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen mit der Anzeige beauftragt wurde, kann diese auch schriftlich erfolgen.

Verfahrensablauf

Beurkundung eines Sterbefalls – Wichtige Informationen

Nach der Anzeige des Sterbefalls nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über die verstorbene Person eingetragen:

  • Vornamen und Familienname
  • Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
  • Ort und Tag der Geburt
  • Geschlecht
  • Familienstand (zum Beispiel verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
  • Wohnort
  • Religionszugehörigkeit (auf Wunsch der Person, die den Sterbefall anzeigt)

Hinweise

Das Standesamt stellt auf Antrag eine Sterbeurkunde aus, die die wesentlichen Daten aus dem Sterberegister enthält (siehe „Personenstandsurkunde; Beantragung“ unter "Verwandte Themen").

Zudem kann ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister ausgestellt werden – das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Eintrags.

Fristen

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod
  • Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
    Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt.
  • Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

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