Betreuungsgerichtshilfe; Unterstützung der Gerichte

Kurzbeschreibung

Wenn man keine Vorsorgevollmacht ausstellen und seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr regeln kann, besteht die Möglichkeit, eine gesetzliche Betreuung einzurichten. Dies hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit.

Beschreibung

Wer kann eine Betreuung anregen?
Jede Person kann beim Amtsgericht für sich oder für andere eine gesetzliche Betreuung anregen. Formulare finden Sie auf unserer Homepage. [Link zum Onlineformular: „Anregung zur Bestellung eines Betreuers“ bzw. zum entsprechenden PDF wie auf aktueller Homepage]

Welche Aufgaben haben Betreuerinnen und Betreuer?
Es ist vorrangige Aufgabe von Betreuerinnen und Betreuern, Betreute dabei zu unterstützen ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, z. B. im gesundheitlichen oder finanziellen Bereich. Ist es erforderlich, dürfen sie diese auch rechtlich vertreten. Ziel ist es, dass Betreute im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach eigenen Wünschen gestalten können. Nur bei erheblicher Selbstgefährdung oder Unzumutbarkeit dürfen Betreuerinnen und Betreuer von den Wünschen der Betreuten abweichen.

Wer wird als Betreuerin oder Betreuer bestellt?
Das Gericht entspricht bei der Betreuerauswahl den Wünschen von Betroffenen, solange die vorgeschlagene Person geeignet ist und sich dazu bereit erklärt die Betreuung zu führen. Fehlen solche Vertrauenspersonen, wird in der Regel eine Berufsbetreuung eingerichtet.

Was kostet eine Betreuung?
Ehrenamtlich Betreuende erhalten eine Jahrespauschale von 449 Euro, die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern ist deutlich höher. Liegt das Vermögen unter 10.000 Euro, werden die Kosten von der Staatskasse übernommen.

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Stadt Aschaffenburg, Stand: August 2025