Naturgenuss und Erholung; Informationen zum Betreten der freien Natur
Kurzbeschreibung
Das Recht auf Naturgenuss und Erholung stehen in der freien Natur ist in der Bayerischen Verfassung. Allerdings sind nicht alle Freizeitaktivitäten und Sportarten überall erlaubt.
Beschreibung
Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf jede Person die freie Natur ohne Genehmigung und kostenlos betreten, um sich zu erholen und die Natur zu genießen. Dieses Recht gilt jedoch nicht ohne Einschränkungen. Bestimmte Freizeit- und Sportaktivitäten können durch Gesetze oder Beschränkungen einer Behörde geregelt sein. Dazu gehören zum Beispiel Wegegebote oder Regelungen für Personen, die Rad fahren oder reiten.
Beschränkungen können durch die Naturschutzbehörden festgelegt werden. Sie sollen den Naturschutz sichern oder den Erholungsverkehr regeln. Auch in Schutzgebieten gibt es oft besondere Vorschriften. Zusätzlich kann eine Person, die das Recht an einem Grundstück hat, verbieten, dass Privatwege oder anderen Flächen genutzt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat.
Ob es in Ihrer Region Einschränkungen gibt, erfahren Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Untere Naturschutzbehörde). Weitere Informationen und Tipps zum richtigen Verhalten in der Natur bietet der Internet-Ratgeber Freizeit und Natur des Bayerischen Umweltministeriums (siehe „Weiterführende Links“).
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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