Abfallrecht; Informationen zum Vollzug

Kurzbeschreibung

In Bayern sind die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie das Landesamt für Umwelt für die Umsetzung des Abfallrechts zuständig. Die eigentliche Abfallentsorgung übernehmen die Landkreise und kreisfreien Städte.

Beschreibung

Die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Für Bereiche, die der Bund nicht direkt regelt, sowie zur Ergänzung und Umsetzung der bundesweiten Vorgaben haben die Länder eigene Abfallgesetze. In Bayern gilt hierfür das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG).

Zuständigkeiten in Bayern
  • Die Zuständigkeit für das Abfallrecht liegt bei den Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt.
  • Die Abfallentsorgung wird in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt und ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden.
Aufgaben der Regierungen im Abfallrecht

Die Regierungen sind unter anderem zuständig für:

  • Beratung der Landratsämter und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des KrWG und der dazugehörigen Verordnungen (z. B. Altfahrzeugverordnung, Altholzverordnung).
  • Aufsicht über die Landratsämter und kreisfreien Städte im Bereich des Abfallrechts.
  • Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht, Sonderabfälle der GSB Sonderabfallentsorgung-Bayern GmbH zu überlassen (bayernweit durch die Regierung von Oberbayern geregelt).
  • Zustimmung zur Abfallwirtschaftssatzung, wenn der Entsorgungsträger bestimmte Abfälle von der Entsorgung ausschließen möchte.
  • Einzelfallprüfungen, falls der Entsorgungsträger bestimmte Abfälle nicht entsorgen will.
  • Bearbeitung von Widersprüchen gegen Abfallgebührenbescheide.

Weitere Details sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung zu finden (siehe „Weiterführende Links“).

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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